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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2014/18/0092 Ra 2014/18/0095 Ra 2014/18/0094 Ra 2014/18/0093Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH zu berechnen ist (vgl. zur alten Rechtslage etwa VwGH vom 10. Dezember 1996, 96/19/2479; zur Zurückweisung eines verspäteten Verfahrenshilfeantrages vgl. VwGH vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049).Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages bewirkt im Gegensatz zur Abweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe, dass die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision nicht mit Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, sondern von der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses des VfGH zu berechnen ist vergleiche zur alten Rechtslage etwa VwGH vom 10. Dezember 1996, 96/19/2479; zur Zurückweisung eines verspäteten Verfahrenshilfeantrages vergleiche VwGH vom 15. Juli 2015, Ra 2015/03/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180091.L01Im RIS seit
15.01.2016Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016