Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Beim Recht auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens handelt es sich, jedenfalls bei einer Revision, die sich nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet, nicht um die Ausführung eines Revisionspunktes iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um die Geltendmachung eines Revisionsgrundes iSd Z 5 leg. cit. (Hinweis B vom 22. April 2015, 2013/10/0257; sowie B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077). Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechte auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung (Hinweis B vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0034).Beim Recht auf Durchführung eines dem Gesetz - insbesondere den Bestimmungen des AVG - entsprechenden Verfahrens handelt es sich, jedenfalls bei einer Revision, die sich nicht gegen eine verfahrensrechtliche Entscheidung richtet, nicht um die Ausführung eines Revisionspunktes iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um die Geltendmachung eines Revisionsgrundes iSd Ziffer 5, leg. cit. (Hinweis B vom 22. April 2015, 2013/10/0257; sowie B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077). Gleiches gilt für die geltend gemachten Rechte auf Durchführung eines auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit gestützten Ermittlungsverfahrens und auf richtige Tatsachenfeststellungen, richtige Bescheidbegründung bzw. richtige Gesetzesanwendung (Hinweis B vom 25. Oktober 2013, 2013/02/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110081.L02Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016