Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5;Rechtssatz
Soweit sich der Revisionswerber in "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" (gemeint sind offensichtlich die genannten Rechte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG um die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof handelt und somit gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, für deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (Hinweis B vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038, sowie B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077).Soweit sich der Revisionswerber in "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten" (gemeint sind offensichtlich die genannten Rechte der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit) verletzt erachtet, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG um die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof handelt und somit gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht um subjektiv-öffentliche Rechte, für deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof zuständig ist (Hinweis B vom 26. Mai 2010, 2007/13/0038, sowie B vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110081.L01Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016