RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/11/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §56;
FSG 1997 §13 Abs1;
FSG 1997 §5 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers galt gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 mit der erfolgreichen Absolvierung seiner praktischen Fahrprüfung als erteilt (die Gesetzesmaterialien (1073 BlgNR XXII. GP, Seite 7) sprechen in diesem Zusammenhang von einer gesetzlichen Fiktion), und zwar unter den gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen. Im Hinblick auf die im vorläufigen Führerschein eingetragene Befristung seiner Lenkberechtigung hat der Revisionswerber die "Ausstellung eines schriftlichen Bescheides über die darin angeführte Befristung" beantragt. Dieser Antrag ist im gegebenen Zusammenhang mit dem vorläufigen Führerschein als Antrag auf Erlassung eines "Feststellungsbescheides über die Erteilung der Lenkberechtigung" gemäß § 13 Abs. 1 vierter Satz FSG 1997 (an einen solchen Antrag sind im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien keine strengen formalen Anforderungen zu stellen) zu werten. Demnach wäre es an der Behörde (im Beschwerdeverfahren am VwG) gelegen, die Feststellung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen (Befristungen, Beschränkungen bzw. Auflagen) der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung berechtigt ist. Eine solche Feststellung hat, wie aus dem Wortlaut der letztzitierten Bestimmung abzuleiten ist, nicht nur einzelne Einschränkungen der Lenkberechtigung, sondern (unabhängig vom diesbezüglichen Antrag) alle erforderlichen Befristungen, Beschränkungen und Auflagen der Lenkberechtigung anzuführen.Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers galt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz FSG 1997 mit der erfolgreichen Absolvierung seiner praktischen Fahrprüfung als erteilt (die Gesetzesmaterialien (1073 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7) sprechen in diesem Zusammenhang von einer gesetzlichen Fiktion), und zwar unter den gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FSG 1997 festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen. Im Hinblick auf die im vorläufigen Führerschein eingetragene Befristung seiner Lenkberechtigung hat der Revisionswerber die "Ausstellung eines schriftlichen Bescheides über die darin angeführte Befristung" beantragt. Dieser Antrag ist im gegebenen Zusammenhang mit dem vorläufigen Führerschein als Antrag auf Erlassung eines "Feststellungsbescheides über die Erteilung der Lenkberechtigung" gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vierter Satz FSG 1997 (an einen solchen Antrag sind im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien keine strengen formalen Anforderungen zu stellen) zu werten. Demnach wäre es an der Behörde (im Beschwerdeverfahren am VwG) gelegen, die Feststellung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen (Befristungen, Beschränkungen bzw. Auflagen) der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung berechtigt ist. Eine solche Feststellung hat, wie aus dem Wortlaut der letztzitierten Bestimmung abzuleiten ist, nicht nur einzelne Einschränkungen der Lenkberechtigung, sondern (unabhängig vom diesbezüglichen Antrag) alle erforderlichen Befristungen, Beschränkungen und Auflagen der Lenkberechtigung anzuführen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110072.L01

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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