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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers galt gemäß § 13 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 mit der erfolgreichen Absolvierung seiner praktischen Fahrprüfung als erteilt (die Gesetzesmaterialien (1073 BlgNR XXII. GP, Seite 7) sprechen in diesem Zusammenhang von einer gesetzlichen Fiktion), und zwar unter den gemäß § 5 Abs. 5 FSG 1997 festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen. Im Hinblick auf die im vorläufigen Führerschein eingetragene Befristung seiner Lenkberechtigung hat der Revisionswerber die "Ausstellung eines schriftlichen Bescheides über die darin angeführte Befristung" beantragt. Dieser Antrag ist im gegebenen Zusammenhang mit dem vorläufigen Führerschein als Antrag auf Erlassung eines "Feststellungsbescheides über die Erteilung der Lenkberechtigung" gemäß § 13 Abs. 1 vierter Satz FSG 1997 (an einen solchen Antrag sind im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien keine strengen formalen Anforderungen zu stellen) zu werten. Demnach wäre es an der Behörde (im Beschwerdeverfahren am VwG) gelegen, die Feststellung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen (Befristungen, Beschränkungen bzw. Auflagen) der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung berechtigt ist. Eine solche Feststellung hat, wie aus dem Wortlaut der letztzitierten Bestimmung abzuleiten ist, nicht nur einzelne Einschränkungen der Lenkberechtigung, sondern (unabhängig vom diesbezüglichen Antrag) alle erforderlichen Befristungen, Beschränkungen und Auflagen der Lenkberechtigung anzuführen.Die Lenkberechtigung des Revisionswerbers galt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz FSG 1997 mit der erfolgreichen Absolvierung seiner praktischen Fahrprüfung als erteilt (die Gesetzesmaterialien (1073 BlgNR römisch 22 . GP, Seite 7) sprechen in diesem Zusammenhang von einer gesetzlichen Fiktion), und zwar unter den gemäß Paragraph 5, Absatz 5, FSG 1997 festgesetzten Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen. Im Hinblick auf die im vorläufigen Führerschein eingetragene Befristung seiner Lenkberechtigung hat der Revisionswerber die "Ausstellung eines schriftlichen Bescheides über die darin angeführte Befristung" beantragt. Dieser Antrag ist im gegebenen Zusammenhang mit dem vorläufigen Führerschein als Antrag auf Erlassung eines "Feststellungsbescheides über die Erteilung der Lenkberechtigung" gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vierter Satz FSG 1997 (an einen solchen Antrag sind im Sinne der zitierten Gesetzesmaterialien keine strengen formalen Anforderungen zu stellen) zu werten. Demnach wäre es an der Behörde (im Beschwerdeverfahren am VwG) gelegen, die Feststellung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen (Befristungen, Beschränkungen bzw. Auflagen) der Revisionswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen seit dem Zeitpunkt der Absolvierung der praktischen Fahrprüfung berechtigt ist. Eine solche Feststellung hat, wie aus dem Wortlaut der letztzitierten Bestimmung abzuleiten ist, nicht nur einzelne Einschränkungen der Lenkberechtigung, sondern (unabhängig vom diesbezüglichen Antrag) alle erforderlichen Befristungen, Beschränkungen und Auflagen der Lenkberechtigung anzuführen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110072.L01Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016