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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 setzt die Zurückverweisung der Sache an die Erstinstanz voraus, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, insbesondere Pkt. 2.6.3., und die daran anschließende hg. Judikatur). Im vorliegenden Fall hat das VwG aber weder dargelegt, dass und gegebenenfalls welcher Sachverhalt noch zu ermitteln wäre, noch ist dies aus dem Gesamtzusammenhang offensichtlich. Die zahlenmäßige Präzisierung der Umlagenpflicht des Kammerangehörigen aufgrund der im Akt bereits befindlichen Unterlagen über sein aufgeschlüsseltes Jahreseinkommen anhand der Rechtsvorschriften (insbesondere § 1 UmlagenO der Ärztekammer für Wien) ist jedenfalls kein Grund für die Zurückverweisung im Sinne der genannten Judikatur.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 setzt die Zurückverweisung der Sache an die Erstinstanz voraus, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, insbesondere Pkt. 2.6.3., und die daran anschließende hg. Judikatur). Im vorliegenden Fall hat das VwG aber weder dargelegt, dass und gegebenenfalls welcher Sachverhalt noch zu ermitteln wäre, noch ist dies aus dem Gesamtzusammenhang offensichtlich. Die zahlenmäßige Präzisierung der Umlagenpflicht des Kammerangehörigen aufgrund der im Akt bereits befindlichen Unterlagen über sein aufgeschlüsseltes Jahreseinkommen anhand der Rechtsvorschriften (insbesondere Paragraph eins, UmlagenO der Ärztekammer für Wien) ist jedenfalls kein Grund für die Zurückverweisung im Sinne der genannten Judikatur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110053.L04Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016