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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;Rechtssatz
1 Abs. 3 UmlagenO der Ärztekammer für Wien bewirkt keine sachlich unbegründete, auffallend unterschiedliche Belastung zwischen niedergelassenen (gemeint: den Ärzteberuf selbständig ausübenden) und angestellten Ärzten (von denen die meisten in Krankenanstalten tätig sind). Zwar betrifft die Grundregel des § 1 Abs. 2 UmlagenO sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätige Ärzte, wohingegen die begünstigende Regelung des § 1 Abs. 3 UmlagenO nur die genannten Gehaltsbestandteile von Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen, erfasst. Aus der letztgenannten Norm, wonach die Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bei der Berechnung der Kammerumlage (lediglich) unselbständig erwerbstätiger Ärzte unberücksichtigt bleiben, ergibt sich aber für die Ärztegruppe der ausschließlich selbständig erwerbstätigen Ärzte kein unsachlicher Nachteil. Ausschließlich selbständig erwerbstätige Ärzte beziehen zwar keine Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988, sie müssen aber (typischerweise) auch die mit diesen Zulagen abgegoltenen Dienste (es geht gegenständlich primär um Journaldienstzulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste in Krankenanstalten), nicht leisten.1 Absatz 3, UmlagenO der Ärztekammer für Wien bewirkt keine sachlich unbegründete, auffallend unterschiedliche Belastung zwischen niedergelassenen (gemeint: den Ärzteberuf selbständig ausübenden) und angestellten Ärzten (von denen die meisten in Krankenanstalten tätig sind). Zwar betrifft die Grundregel des Paragraph eins, Absatz 2, UmlagenO sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätige Ärzte, wohingegen die begünstigende Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, UmlagenO nur die genannten Gehaltsbestandteile von Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen, erfasst. Aus der letztgenannten Norm, wonach die Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 bei der Berechnung der Kammerumlage (lediglich) unselbständig erwerbstätiger Ärzte unberücksichtigt bleiben, ergibt sich aber für die Ärztegruppe der ausschließlich selbständig erwerbstätigen Ärzte kein unsachlicher Nachteil. Ausschließlich selbständig erwerbstätige Ärzte beziehen zwar keine Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988, sie müssen aber (typischerweise) auch die mit diesen Zulagen abgegoltenen Dienste (es geht gegenständlich primär um Journaldienstzulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtdienste in Krankenanstalten), nicht leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110053.L03Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016