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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 2 UmlagenO der Ärztekammer für Wien ist Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen" aus ärztlicher Tätigkeit (soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde). Hätte der Normerzeuger der UmlagenO (Vollversammlung der Ärztekammer für Wien) durch § 1 Abs. 3 UmlagenO die in § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 genannten Zulagen und Zuschläge nur so weit von der Berechnung der Kammerumlage ausnehmen wollen, als diese steuerfrei sind, also die einkommensteuerpflichtigen Teile dieser Zulagen und Zuschläge für die Berechnung der Kammerumlage heranziehen wollen, so hätte es keiner Erwähnung dieser Zulagen und Zuschläge in § 1 Abs. 3 UmlagenO bedurft, weil dieses Ergebnis ohnedies bereits durch die Grundregel des § 1 Abs. 2 UmlagenO herbeigeführt wird. Da dem Normerzeuger des § 1 Abs. 3 UmlagenO nicht zu unterstellen ist, er habe mit dieser Vorschrift (in Bezug auf die Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988) eine Regelung ohne eigenständigen Sinn getroffen, ist davon auszugehen, dass Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 ohne Einschränkung von der Berechnung der Kammerumlage auszunehmen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, UmlagenO der Ärztekammer für Wien ist Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage "das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen" aus ärztlicher Tätigkeit (soweit es im Bereich des Bundeslandes Wien erzielt wurde). Hätte der Normerzeuger der UmlagenO (Vollversammlung der Ärztekammer für Wien) durch Paragraph eins, Absatz 3, UmlagenO die in Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 genannten Zulagen und Zuschläge nur so weit von der Berechnung der Kammerumlage ausnehmen wollen, als diese steuerfrei sind, also die einkommensteuerpflichtigen Teile dieser Zulagen und Zuschläge für die Berechnung der Kammerumlage heranziehen wollen, so hätte es keiner Erwähnung dieser Zulagen und Zuschläge in Paragraph eins, Absatz 3, UmlagenO bedurft, weil dieses Ergebnis ohnedies bereits durch die Grundregel des Paragraph eins, Absatz 2, UmlagenO herbeigeführt wird. Da dem Normerzeuger des Paragraph eins, Absatz 3, UmlagenO nicht zu unterstellen ist, er habe mit dieser Vorschrift (in Bezug auf die Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988) eine Regelung ohne eigenständigen Sinn getroffen, ist davon auszugehen, dass Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 ohne Einschränkung von der Berechnung der Kammerumlage auszunehmen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110053.L02Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016