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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §69 Abs1;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 1 Abs. 3 UmlagenO der Ärztekammer für Wien, der bei der Berechnung der Kammerumlage die Nichtberücksichtigung "von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988" (ohne weitere Einschränkung) normiert, spricht für die Rechtsansicht, dass die genannten Zulagen und Zuschläge - zur Gänze - bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage unberücksichtigt bleiben. Insbesondere ist dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 UmlagenO nicht zu entnehmen, dass nur die von der Einkommensteuer befreiten Teile der Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bei der Kammerumlage unberücksichtigt bleiben (was etwa der Fall wäre, wenn die Nichtberücksichtigung nur in dem in § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 vorgesehenen Ausmaß angeordnet wäre).Der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, UmlagenO der Ärztekammer für Wien, der bei der Berechnung der Kammerumlage die Nichtberücksichtigung "von Zulagen und Zuschlägen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988" (ohne weitere Einschränkung) normiert, spricht für die Rechtsansicht, dass die genannten Zulagen und Zuschläge - zur Gänze - bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage unberücksichtigt bleiben. Insbesondere ist dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, UmlagenO nicht zu entnehmen, dass nur die von der Einkommensteuer befreiten Teile der Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 bei der Kammerumlage unberücksichtigt bleiben (was etwa der Fall wäre, wenn die Nichtberücksichtigung nur in dem in Paragraph 68, Absatz eins und 2 EStG 1988 vorgesehenen Ausmaß angeordnet wäre).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110053.L01Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016