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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74;Rechtssatz
Es ist nicht Voraussetzung der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994, dass eine Änderung in dem - dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegenen - Sachverhalt eingetreten ist (siehe das Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151).Es ist nicht Voraussetzung der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, dass eine Änderung in dem - dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegenen - Sachverhalt eingetreten ist (siehe das Erkenntnis vom 26. September 2012, 2007/04/0151).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040089.L02Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016