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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74;Rechtssatz
Eine Auflage ändert dann die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen, wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der genehmigten zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (Hinweis E vom 26. Juni 2002, 2002/04/0037). Zur Frage, ob sich nachträgliche Auflagen auf das Wesen der Betriebsanlage auswirken, sind entsprechende Feststellungen zu treffen (siehe die - ebenfalls Betriebszeitenregelungen bzw. Fahrbewegungen betreffenden - Erkenntnisse vom 28. März 2007, 2005/04/0185, und vom 12. November 1996, 94/04/0266).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040089.L01Im RIS seit
20.01.2016Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016