Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2006 §126 Abs1;Rechtssatz
Das VwG hat die Vorlage des Messprotokolls im vorliegenden Fall nicht nur als verspätet angesehen, sondern es hat auch darauf abgestellt, dass das - einen unabdingbaren Bestandteil des Messprotokolls darstellende - Bestätigungsschreiben der Prüfstelle nach Abgabe des Erstangebotes entstanden sei. Nach der hg. Judikatur zu behebbaren bzw. unbehebbaren Mängeln ist zu unterscheiden, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis des bereits bestehenden Umstandes mangelt (im letztgenannten Fall ist der Mangel behebbar; Hinweis E vom 12. Mai 2011, 2008/04/0087, mwN). Im E vom 27. Oktober 2014, 2012/04/0065, hat der VwGH eine Urkunde, datierend aus der Zeit nach Angebotsöffnung, als nicht geeignet angesehen, um das Vorliegen der Leistungsfähigkeit eines Bieters zum dort relevanten Zeitpunkt der Angebotsöffnung zu belegen. Ausgehend davon ist die Auffassung des VwG, die Revisionswerberin habe zu Recht bei den vier maßgeblichen Qualitätssubkriterien 0 Punkte erhalten, weil - anders als in der Ausschreibung verlangt - zum Zeitpunkt der Abgabe des Erstangebotes kein von einer unabhängigen Stelle bestätigtes Messprotokoll hinsichtlich der Übererfüllung der Mindestkriterien bei diesen Qualitätssubkriterien vorgelegen sei, nicht zu beanstanden. Da dieser tragfähigen Alternativbegründung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, kommt der Frage der Berücksichtigung von verspätet vorgelegten, bewertungsrelevanten Nachweisen (bzw. der Zulässigkeit ihrer Nichtberücksichtigung) keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (siehe zu einer derartigen Konstellation den B vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/11/0095, 0093).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040077.L02Im RIS seit
15.02.2016Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019