RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

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Veröffentlicht am 11.11.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das sogenannte "Überraschungsverbot" verbietet es, in die rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom 24. März 2015, Ra 2014/21/0058, mwN). Das Verwaltungsgericht ist aber nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2010/05/0212, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L09

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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