RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
001 Verwaltungsrecht allgemein
26/01 Wettbewerbsrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2e Abs2;
BVergG 2006 §334 Abs2;
BVergG 2006 §334 Abs7;
BVergG 2006 §334 Abs8;
KartG 2005 §29;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/04/0070 E 18. März 2015 RS 6

Stammrechtssatz

Die Festsetzung einer Geldbuße gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. zur Geldbußenbemessung in Kartellrechtssachen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 2009, 16 Ok 4/09, mwN, sowie den Verweis der Materialien auf den vergleichbaren Charakter der Sanktion gemäß § 334 Abs. 7 und 8 BVergG 2006 mit den Geldbußen gemäß § 29 Kartellgesetz 2005 (RV 327 BlgNR XXIV. GP, 39); vgl. zum Ermessen auch Art. 2e Abs. 2 RechtsM-RL). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde. Um die Überprüfbarkeit des bei der Ausmessung der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, hat die Behörde ausgehend von konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den in § 334 Abs. 7 BVergG 2006 festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht (zu den Begründungsanforderungen von Ermessensentscheidungen vgl. die Erkenntnisse vom 25. Februar 1987, 85/03/0080, und vom 18. November 1993, 93/09/0256).Die Festsetzung einer Geldbuße gemäß Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalls und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche zur Geldbußenbemessung in Kartellrechtssachen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. März 2009, 16 Ok 4/09, mwN, sowie den Verweis der Materialien auf den vergleichbaren Charakter der Sanktion gemäß Paragraph 334, Absatz 7 und 8 BVergG 2006 mit den Geldbußen gemäß Paragraph 29, Kartellgesetz 2005 Regierungsvorlage 327 BlgNR römisch 24 . GP, 39); vergleiche zum Ermessen auch Artikel 2 e, Absatz 2, RechtsM-RL). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde. Um die Überprüfbarkeit des bei der Ausmessung der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, hat die Behörde ausgehend von konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den in Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht (zu den Begründungsanforderungen von Ermessensentscheidungen vergleiche die Erkenntnisse vom 25. Februar 1987, 85/03/0080, und vom 18. November 1993, 93/09/0256).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L08

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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