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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §312 Abs3;Rechtssatz
Die "Nichtigerklärung", an deren Unterbleiben § 334 Abs. 7 erster Satz BVergG 2006 die Verhängung einer Geldbuße knüpft, ist eine Nichtigerklärung des gesamten Vertrages. Dies zeigt bereits der Wortlaut des § 334 Abs. 2 erster Satz BVergG 2006, der davon spricht, dass das BVwG den Vertrag "für absolut nichtig zu erklären" hat. Eine "teilweise Nichtigerklärung" oder Nichtigerklärung zu einem späteren Zeitpunkt kennt § 334 BVergG 2006 nicht (vgl. so die Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung, die jeweils von einer Aufhebung des Vertrages sprechen). Weiters ist dazu auf den klaren Wortlaut des § 334 Abs. 7 erster Satz BVergG 2006 zu verweisen, wonach eine Geldbuße zu verhängen ist, wenn das BVwG im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 BVergG 2006 von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß § 334 Abs. 2 erster Satz oder 3 BVergG 2006 abgesehen hat. Aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist bzw. ob eine Nichtigerklärung im Hinblick auf die Regelung des § 334 Abs. 4 BVergG 2006 überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist danach irrelevant. In diesem Sinne hat der VwGH im E vom 9. September 2015, 2013/04/0046, zur entsprechenden Rechtslage des § 22 Stmk Vergaberechtsschutzgesetz 2012 festgehalten, dass die Tatsache, dass der rechtswidrig vergebene Auftrag vorzeitig aufgelöst und damit der gebotenen Aufhebung des Vertrages hinsichtlich noch ausständiger Leistungen vorgebeugt worden sei, für die vorzunehmende Beurteilung irrelevant sei. Vielmehr ist - wie der VwGH im E vom 18. März 2015, 2012/04/0070 (mit Verweis auf Art. 2e Abs. 1 der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG idF 2007/66/EG und die Erläuterungen zu § 334 Abs. 7 BVergG 2006 in RV 327 BglNR 24. GP, 38) näher erläutert hat - in dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages die gemäß § 334 Abs. 7 BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße die einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers.Die "Nichtigerklärung", an deren Unterbleiben Paragraph 334, Absatz 7, erster Satz BVergG 2006 die Verhängung einer Geldbuße knüpft, ist eine Nichtigerklärung des gesamten Vertrages. Dies zeigt bereits der Wortlaut des Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz BVergG 2006, der davon spricht, dass das BVwG den Vertrag "für absolut nichtig zu erklären" hat. Eine "teilweise Nichtigerklärung" oder Nichtigerklärung zu einem späteren Zeitpunkt kennt Paragraph 334, BVergG 2006 nicht vergleiche so die Absatz 4 und 5 dieser Bestimmung, die jeweils von einer Aufhebung des Vertrages sprechen). Weiters ist dazu auf den klaren Wortlaut des Paragraph 334, Absatz 7, erster Satz BVergG 2006 zu verweisen, wonach eine Geldbuße zu verhängen ist, wenn das BVwG im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 BVergG 2006 von der Nichtigerklärung des Vertrages gemäß Paragraph 334, Absatz 2, erster Satz oder 3 BVergG 2006 abgesehen hat. Aus welchem Grund es zu keiner Nichtigerklärung gekommen ist bzw. ob eine Nichtigerklärung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 334, Absatz 4, BVergG 2006 überhaupt noch möglich gewesen wäre, ist danach irrelevant. In diesem Sinne hat der VwGH im E vom 9. September 2015, 2013/04/0046, zur entsprechenden Rechtslage des Paragraph 22, Stmk Vergaberechtsschutzgesetz 2012 festgehalten, dass die Tatsache, dass der rechtswidrig vergebene Auftrag vorzeitig aufgelöst und damit der gebotenen Aufhebung des Vertrages hinsichtlich noch ausständiger Leistungen vorgebeugt worden sei, für die vorzunehmende Beurteilung irrelevant sei. Vielmehr ist - wie der VwGH im E vom 18. März 2015, 2012/04/0070 (mit Verweis auf Artikel 2 e, Absatz eins, der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG in der Fassung 2007/66/EG und die Erläuterungen zu Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 in Regierungsvorlage 327 BglNR 24. GP, 38) näher erläutert hat - in dem keiner Rückabwicklung zugänglichen Umfang des missbilligten Vertrages die gemäß Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 vorgesehene Verhängung einer Geldbuße die einzige Sanktionsmöglichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Auftraggebers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L07Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017