RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §312 Abs3 Z3;
BVergG 2006 §312 Abs3 Z4;
BVergG 2006 §312 Abs3 Z5;
BVergG 2006 §334 Abs7;
BVergG 2006 §334 Abs8;

Rechtssatz

Eine Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 ist im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 BVergG 2006 zu verhängen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand dieser Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.Eine Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 ist im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 BVergG 2006 zu verhängen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand dieser Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L06

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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