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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §312 Abs3 Z3;Rechtssatz
Eine Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 ist im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 312 Abs. 3 Z 3 bis 5 BVergG 2006 zu verhängen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand dieser Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.Eine Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 ist im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 312, Absatz 3, Ziffer 3 bis 5 BVergG 2006 zu verhängen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns des öffentlichen Auftraggebers ist bereits Gegenstand dieser Feststellung und kann bei der Verhängung der Geldbuße nicht mehr geltend gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L06Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017