RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

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Veröffentlicht am 11.11.2015
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Ein Verschulden des Auftraggebers in § 334 Abs. 7 erster Satz BVergG 2006 ist nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Das von den revisionswerbenden Auftraggeberinnen angesprochene mangelnde Verschulden kann alleine bei der Bemessung der (Höhe der) Geldbuße nach § 334 Abs. 8 BVergG 2006 berücksichtigt werden.Ein Verschulden des Auftraggebers in Paragraph 334, Absatz 7, erster Satz BVergG 2006 ist nicht als Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße normiert. Das von den revisionswerbenden Auftraggeberinnen angesprochene mangelnde Verschulden kann alleine bei der Bemessung der (Höhe der) Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 8, BVergG 2006 berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L05

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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