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E1ENorm
12010E260 AEUV Art260;Rechtssatz
Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Mitgliedstaat nach Art. 260 AEUV ist nicht von einem Verschulden abhängig. So hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014 in der Rechtssache C-378/13, Kommission gegen Griechenland, Rn. 74; vgl. idS im Zusammenhang mit dem vergaberechtswidrigen Abschluss von Verträgen die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak vom 28. März 2007 in der Rechtssache C-503/04, Kommission gegen Deutschland, Rn. 89).Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 260, AEUV ist nicht von einem Verschulden abhängig. So hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert vergleiche das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014 in der Rechtssache C-378/13, Kommission gegen Griechenland, Rn. 74; vergleiche idS im Zusammenhang mit dem vergaberechtswidrigen Abschluss von Verträgen die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak vom 28. März 2007 in der Rechtssache C-503/04, Kommission gegen Deutschland, Rn. 89).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L04Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017