RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

12010E260 AEUV Art260;
62004CJ0503 Kommission / Deutschland;
62013CJ0378 Kommission / Griechenland;
BVergG 2006 §334 Abs7;

Rechtssatz

Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Mitgliedstaat nach Art. 260 AEUV ist nicht von einem Verschulden abhängig. So hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014 in der Rechtssache C-378/13, Kommission gegen Griechenland, Rn. 74; vgl. idS im Zusammenhang mit dem vergaberechtswidrigen Abschluss von Verträgen die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak vom 28. März 2007 in der Rechtssache C-503/04, Kommission gegen Deutschland, Rn. 89).Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gegen einen Mitgliedstaat nach Artikel 260, AEUV ist nicht von einem Verschulden abhängig. So hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert vergleiche das Urteil des EuGH vom 2. Dezember 2014 in der Rechtssache C-378/13, Kommission gegen Griechenland, Rn. 74; vergleiche idS im Zusammenhang mit dem vergaberechtswidrigen Abschluss von Verträgen die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak vom 28. März 2007 in der Rechtssache C-503/04, Kommission gegen Deutschland, Rn. 89).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L04

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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