RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

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Veröffentlicht am 11.11.2015
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62008CJ0271 Kommission / Deutschland;
62008CJ0568 Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie VORAB;
BVergG 2006 §334 Abs7;

Rechtssatz

Das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber wird unionsrechtlich dem Mitgliedstaat zugerechnet. Dies zeigt sich neben diversen Vertragsverletzungsverfahren (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache C-271/08, Kommission/Deutschland, betreffend die Direktvergabe von Verträgen durch kommunale Behörden oder Betriebe) etwa in der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-568/08, Combinatie Spijker, Rn. 87, in der der EuGH die Unionsregelung über die Zuerkennung von Schadenersatz bei Vergaberechtsverstößen als eine Konkretisierung des Grundsatzes der Staatshaftung ansieht.Das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber wird unionsrechtlich dem Mitgliedstaat zugerechnet. Dies zeigt sich neben diversen Vertragsverletzungsverfahren vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache C-271/08, Kommission/Deutschland, betreffend die Direktvergabe von Verträgen durch kommunale Behörden oder Betriebe) etwa in der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-568/08, Combinatie Spijker, Rn. 87, in der der EuGH die Unionsregelung über die Zuerkennung von Schadenersatz bei Vergaberechtsverstößen als eine Konkretisierung des Grundsatzes der Staatshaftung ansieht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0568 Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie
VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L03

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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