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E6JNorm
62008CJ0271 Kommission / Deutschland;Rechtssatz
Das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber wird unionsrechtlich dem Mitgliedstaat zugerechnet. Dies zeigt sich neben diversen Vertragsverletzungsverfahren (vgl. etwa das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache C-271/08, Kommission/Deutschland, betreffend die Direktvergabe von Verträgen durch kommunale Behörden oder Betriebe) etwa in der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-568/08, Combinatie Spijker, Rn. 87, in der der EuGH die Unionsregelung über die Zuerkennung von Schadenersatz bei Vergaberechtsverstößen als eine Konkretisierung des Grundsatzes der Staatshaftung ansieht.Das Verhalten der öffentlichen Auftraggeber wird unionsrechtlich dem Mitgliedstaat zugerechnet. Dies zeigt sich neben diversen Vertragsverletzungsverfahren vergleiche etwa das Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 in der Rechtssache C-271/08, Kommission/Deutschland, betreffend die Direktvergabe von Verträgen durch kommunale Behörden oder Betriebe) etwa in der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 9. Dezember 2010 in der Rechtssache C-568/08, Combinatie Spijker, Rn. 87, in der der EuGH die Unionsregelung über die Zuerkennung von Schadenersatz bei Vergaberechtsverstößen als eine Konkretisierung des Grundsatzes der Staatshaftung ansieht.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0568 Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge KonstruktieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L03Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017