RS Vwgh 2015/11/11 Ra 2015/04/0073

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Veröffentlicht am 11.11.2015
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06300000
E3L E06302000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007L0066 Nov-31989L0665/31992L0013 Art2d;
32007L0066 Nov-31989L0665/31992L0013 Art2e;
62009CJ0314 Strabag VORAB;
BVergG 2006 §334 Abs7;
EURallg;

Rechtssatz

Für die Irrelevanz eines Verschuldens als Voraussetzung für die Geldbuße nach § 334 Abs. 7 BVergG 2006 spricht neben den Erwägungsgründen zu den Art. 2d und 2e der Richtlinie 2007/66 auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 30. September 2010 in der Rechtssache C-314/09, Strabag AG. In dieser Rechtssache wurde durch den öffentlichen Auftraggeber (im Hinblick auf Schadenersatz) ein entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht, dem er auf Grund einer Entscheidung der Vergabekontrollbehörde erlegen sei. Dem entgegnete der EuGH, "selbst wenn man unterstellte, dass in der vorliegenden Rechtssache die Stadt Graz im Juni 1999 davon hätte ausgehen dürfen, dass sie aufgrund des aus dem Wesen der Durchführung von Vergabeverfahren folgenden Ziels der Effektivität solcher Verfahren dazu verpflichtet war, den Bescheid des Vergabekontrollsenats des Landes Steiermark vom 10. Juni 1999 sofort umzusetzen, ohne den Ablauf der Frist für die Einlegung vonFür die Irrelevanz eines Verschuldens als Voraussetzung für die Geldbuße nach Paragraph 334, Absatz 7, BVergG 2006 spricht neben den Erwägungsgründen zu den Artikel 2 d und 2 e der Richtlinie 2007/66 auch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 30. September 2010 in der Rechtssache C-314/09, Strabag AG. In dieser Rechtssache wurde durch den öffentlichen Auftraggeber (im Hinblick auf Schadenersatz) ein entschuldbarer Rechtsirrtum geltend gemacht, dem er auf Grund einer Entscheidung der Vergabekontrollbehörde erlegen sei. Dem entgegnete der EuGH, "selbst wenn man unterstellte, dass in der vorliegenden Rechtssache die Stadt Graz im Juni 1999 davon hätte ausgehen dürfen, dass sie aufgrund des aus dem Wesen der Durchführung von Vergabeverfahren folgenden Ziels der Effektivität solcher Verfahren dazu verpflichtet war, den Bescheid des Vergabekontrollsenats des Landes Steiermark vom 10. Juni 1999 sofort umzusetzen, ohne den Ablauf der Frist für die Einlegung von

Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid abzuwarten, können ... die

Erfolgsaussichten eines Schadensersatzantrags, den der übergangene Bieter nach Aufhebung dieses Bescheids durch ein Verwaltungsgericht stellt, nicht entgegen dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und dem Zweck der Bestimmungen der Richtlinie 89/665, die einen Anspruch auf einen solchen Schadensersatz vorsehen, vom Verschulden des betroffenen öffentlichen Auftraggebers abhängen.".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0314 Strabag VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040073.L02

Im RIS seit

18.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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