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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/04/0064 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/04/0145 E 7. März 2017Rechtssatz
Es steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, nach der Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen. Dies würde nämlich, weil nur die im Entziehungsbescheid genannten Gründe überprüfbar sind, dazu führen, dass die nicht gesondert anfechtbare Aufforderung und vor allem die dafür bestimmend gewesenen Gründe keiner rechtlichen Kontrolle unterlägen, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwider liefe (Hinweis E vom 18. Februar 2009, 2008/04/0213).Es steht dem Verwaltungsgericht nicht zu, nach der Aufforderung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 die Gründe, aus denen die Entfernung einer Person mit maßgebendem Einfluss für erforderlich erachtet wurde, auszutauschen. Dies würde nämlich, weil nur die im Entziehungsbescheid genannten Gründe überprüfbar sind, dazu führen, dass die nicht gesondert anfechtbare Aufforderung und vor allem die dafür bestimmend gewesenen Gründe keiner rechtlichen Kontrolle unterlägen, was dem Rechtsschutzbedürfnis des Gewerbetreibenden zuwider liefe (Hinweis E vom 18. Februar 2009, 2008/04/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015040063.L03Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017