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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1;Rechtssatz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 leg. cit. jedenfalls nicht gegeben (vgl. zu diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis das E vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, mwN). Eine Genehmigung ist daher nicht zu erteilen (vgl. zur Anzeige dieser Änderungen § 81 Abs. 3 leg. cit.).Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, leg. cit. jedenfalls nicht gegeben vergleiche zu diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis das E vom 18. März 2015, Ro 2015/04/0002, mwN). Eine Genehmigung ist daher nicht zu erteilen vergleiche zur Anzeige dieser Änderungen Paragraph 81, Absatz 3, leg. cit.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040112.X01Im RIS seit
18.12.2015Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016