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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Insofern die belangte Behörde davon ausgeht, die Frage der wesentlichen Antragsänderung sei an dem Antragsgegenstand zu messen, der sich vor der belangten Behörde nach weiteren Modifizierungen durch den Antragsteller ergeben habe, verkennt sie die Rechtslage: Ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004, mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 30. September 1998, 98/20/0220, und vom 3. Juli 1984, 83/07/0301).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040073.X02Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016