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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Bei der Erlassung des Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind die Verwaltungsbehörden an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weil es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E vom 5. März 2014, 2010/05/0163, mwN).Bei der Erlassung des Ersatzbescheides gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) sind die Verwaltungsbehörden an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides weil es die belangte Behörde unterlassen hat, für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes darin, dass die belangte Behörde jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (Hinweis E vom 5. März 2014, 2010/05/0163, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013040073.X01Im RIS seit
17.12.2015Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016