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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Gegen den Fremden besteht zwar eine im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erlassene rechtskräftige Ausweisung, die gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 als aufrechte Rückkehrentscheidung gilt. Ungeachtet dessen hat das BFA eine Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht in Betracht gezogen und ist somit (implizit) - schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände: am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (vgl. zu § 44b NAG 2005 E 29. Mai 2013, 2011/22/0188) - vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Art. 8 MRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen. Überdies hat der Fremde in der Beschwerde das diesbezügliche Vorbringen noch konkretisiert und ergänzt, wobei anzumerken ist, dass gemäß § 20 Abs. 3 BFA-VG 2014 dessen Abs. 1, der ein beschränktes Neuerungsverbot für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA normiert (Hinweis B 29. Juli 2015, Ra 2015/18/0036), bei Beschwerden gegen Entscheidungen auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 - dort befindet sich § 55 - nicht anzuwenden ist.Gegen den Fremden besteht zwar eine im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz erlassene rechtskräftige Ausweisung, die gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 als aufrechte Rückkehrentscheidung gilt. Ungeachtet dessen hat das BFA eine Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 nicht in Betracht gezogen und ist somit (implizit) - schon wegen der zusätzlichen Aufenthaltsdauer von etwa dreieinhalb Jahren und wegen der in dieser Zeit erlangten integrationsbegründenden Umstände: am Maßstab der ständigen Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht vergleiche zu Paragraph 44 b, NAG 2005 E 29. Mai 2013, 2011/22/0188) - vom Vorliegen von eine neue Abwägung gemäß Artikel 8, MRK erforderlich machenden Sachverhaltsänderungen ausgegangen. Überdies hat der Fremde in der Beschwerde das diesbezügliche Vorbringen noch konkretisiert und ergänzt, wobei anzumerken ist, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BFA-VG 2014 dessen Absatz eins,, der ein beschränktes Neuerungsverbot für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA normiert (Hinweis B 29. Juli 2015, Ra 2015/18/0036), bei Beschwerden gegen Entscheidungen auf Grund eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 - dort befindet sich Paragraph 55, - nicht anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210101.L08Im RIS seit
25.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017