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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §55;Rechtssatz
Nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 (in der seit 20. Juli 2015 geltenden Fassung des FrÄG 2015) ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Trotz der gegenüber § 44a NAG 2005 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF des FNG 2014 durch dasNach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 (in der seit 20. Juli 2015 geltenden Fassung des FrÄG 2015) ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Trotz der gegenüber Paragraph 44 a, NAG 2005 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung des FNG 2014 durch das
FrÄG 2015 adaptierten Formulierung ("ist ... zu prüfen"), ist
damit inhaltlich keine Änderung eingetreten. Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, woran auch die in § 60 Abs. 1 und 3 Z 1 AsylG 2005 normierten "allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen" nichts ändern können. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. GP 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 im Abs. 2 des § 58 AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr bedarf. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das VwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist.damit inhaltlich keine Änderung eingetreten. Ist eine Rückkehrentscheidung im Grunde des Paragraph 9, BFA-VG 2014 auf Dauer unzulässig, dann ist auch weiterhin - zwingend - von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, woran auch die in Paragraph 60, Absatz eins und 3 Ziffer eins, AsylG 2005 normierten "allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen" nichts ändern können. Den ErläutRV (582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 14 f) zufolge sollte mit der durch das FrÄG 2015 im Absatz 2, des Paragraph 58, AsylG 2005 vorgenommenen "Anpassung und Klarstellung" in erster Linie auch nur dem Umstand Rechnung getragen werden, dass dieselbe Behörde (das BFA) unter einem die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszusprechen und über die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen hat, sodass es des bisherigen Verweises auf eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr bedarf. Zusätzlich sollte damit klargestellt werden, dass auch das VwG - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf, weil die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels "diesfalls" vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210101.L06Im RIS seit
25.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017