Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3;Rechtssatz
Die vom VwG im Verfahren betreffend Versagung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 herangezogenen Rechtsgrundlagen für die "unter einem" vorzunehmende Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung, nämlich § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005, knüpfen an die gänzliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz an. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass das BFA nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden, sondern mit dem beim VwG in Beschwerde gezogenen Bescheid den das gegenständliche Verfahren einleitenden Antrag des Fremden auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen hatte. Für diesen Fall ergibt sich die "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus den vom BFA zu Recht herangezogenen Bestimmungen des § 10 Abs. 3 erster Satz AsylG 2005 und des § 52 Abs. 3 FrPolG 2005.Die vom VwG im Verfahren betreffend Versagung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 herangezogenen Rechtsgrundlagen für die "unter einem" vorzunehmende Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung, nämlich Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005, knüpfen an die gänzliche Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz an. Dabei wurde außer Acht gelassen, dass das BFA nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz entschieden, sondern mit dem beim VwG in Beschwerde gezogenen Bescheid den das gegenständliche Verfahren einleitenden Antrag des Fremden auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen hatte. Für diesen Fall ergibt sich die "unter einem" vorzunehmende Erlassung einer Rückkehrentscheidung aus den vom BFA zu Recht herangezogenen Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz AsylG 2005 und des Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210101.L01Im RIS seit
25.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017