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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §57;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/21/0024Rechtssatz
Das Gesetz räumt die Möglichkeit ein, einen (ausdrücklichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 zu stellen (vgl. § 58 Abs. 5 und 6 AsylG 2005), worüber gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 im Fall seiner Ab- oder Zurückweisung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist dem Fremden gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel auszufolgen.Das Gesetz räumt die Möglichkeit ein, einen (ausdrücklichen) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu stellen vergleiche Paragraph 58, Absatz 5 und 6 AsylG 2005), worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG 2005 im Fall seiner Ab- oder Zurückweisung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel auszufolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015210023.L01Im RIS seit
01.12.2015Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016