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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1;Rechtssatz
Das VwG, welches das mit Revision angefochtene Erkenntnis erlassen hat, zählt nicht zu den Parteien im Verfahren vor dem VwGH, welche gemäß § 47 Abs. 1 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz haben. Sein Kostenantrag ist daher zurückzuweisenDas VwG, welches das mit Revision angefochtene Erkenntnis erlassen hat, zählt nicht zu den Parteien im Verfahren vor dem VwGH, welche gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VwGG Anspruch auf Aufwandersatz haben. Sein Kostenantrag ist daher zurückzuweisen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015120007.J01Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016