RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/12/0044

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Veröffentlicht am 16.11.2015
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DBR Stmk 2003 §18 Abs6 idF 2014/151;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1 idF 2014/151;
VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13;
VwGVG 2014 §22;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Der VwGH hat zum Versetzungsrecht der Landeslehrer für den vorgesehenen Fall der Aberkennung der (dort grundsätzlich bestehenden) aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen Versetzungsbescheid die Auffassung vertreten, dass dies die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hat (vgl. E 28. Juni 2000, 2000/12/0013; E 30. April 2014, 2013/12/0157). Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass in anderen Verwaltungsmaterien der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung Maßgeblichkeit für die bei der Berufungsentscheidung heranzuziehende Sachlage zugemessen worden wäre (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0192; E 20. Dezember 2012, 2012/23/0011). Der VwGH überträgt seine Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach dem Versetzungsrecht der Landeslehrer nicht auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und VwG. Auch für den Bereich des Stmk DBR 2003 folgt aus dem hier kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid nicht die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde. Die Orientierung der für das VwG maßgeblichen Sachlage am Zeitpunkt seiner Entscheidung der Verwaltungsangelgenheit bezweckt bei Akten der Eingriffsverwaltung offenkundig, dass diese vom Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung dann angeordnet werden sollen, wenn der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Sachverhalt dies auch rechtfertigt. Dieser Zweck trifft auch auf das Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme zu. Hielte man demgegenüber einen früheren Zeitpunkt für relevant, so könnten sich auch die Rechtskraftwirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nur auf diesen früheren Zeitpunkt beziehen, was im Falle von zwischenzeitlichen Sachverhaltsänderungen neue Verwaltungsverfahren zur Folge haben könnte. Daher vertritt der VwGH die Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze betreffend die für das VwG maßgebliche Sachlage auch auf das Versetzungsrecht des DBR Stmk 2003 zu übertragen sind, wiewohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in solchen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen ist. Aus der Rechtskraftwirkung der vom VwG verfügten ersatzlosen Behebung folgt nach dem Vorgesagten, dass - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt seiner Entscheidung - die gleiche Personalmaßnahme, also die Abberufung der Beamtin unter Zuweisung des von der Dienstbehörde vorgesehenen Zielarbeitsplatzes, nicht neuerlich verfügt werden dürfte. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hängt nicht per se vom Umfang der von ihm ausgehenden Bindungswirkung ab. Die Frage, ob aus § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 eine erweiterte Bindungswirkung im oben beschriebenen Sinne abzuleiten ist, wäre erst dann entscheidungsrelevant, wenn sich die Dienstbehörde in einer anderen "Sache" über Rechtsanschauungen und Begründungselemente des VwG hinwegsetzen würde.Der VwGH hat zum Versetzungsrecht der Landeslehrer für den vorgesehenen Fall der Aberkennung der (dort grundsätzlich bestehenden) aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen Versetzungsbescheid die Auffassung vertreten, dass dies die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hat vergleiche E 28. Juni 2000, 2000/12/0013; E 30. April 2014, 2013/12/0157). Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass in anderen Verwaltungsmaterien der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung Maßgeblichkeit für die bei der Berufungsentscheidung heranzuziehende Sachlage zugemessen worden wäre vergleiche E 21. Februar 2013, 2011/23/0192; E 20. Dezember 2012, 2012/23/0011). Der VwGH überträgt seine Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach dem Versetzungsrecht der Landeslehrer nicht auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und VwG. Auch für den Bereich des Stmk DBR 2003 folgt aus dem hier kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid nicht die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde. Die Orientierung der für das VwG maßgeblichen Sachlage am Zeitpunkt seiner Entscheidung der Verwaltungsangelgenheit bezweckt bei Akten der Eingriffsverwaltung offenkundig, dass diese vom Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung dann angeordnet werden sollen, wenn der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Sachverhalt dies auch rechtfertigt. Dieser Zweck trifft auch auf das Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme zu. Hielte man demgegenüber einen früheren Zeitpunkt für relevant, so könnten sich auch die Rechtskraftwirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nur auf diesen früheren Zeitpunkt beziehen, was im Falle von zwischenzeitlichen Sachverhaltsänderungen neue Verwaltungsverfahren zur Folge haben könnte. Daher vertritt der VwGH die Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze betreffend die für das VwG maßgebliche Sachlage auch auf das Versetzungsrecht des DBR Stmk 2003 zu übertragen sind, wiewohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in solchen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen ist. Aus der Rechtskraftwirkung der vom VwG verfügten ersatzlosen Behebung folgt nach dem Vorgesagten, dass - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt seiner Entscheidung - die gleiche Personalmaßnahme, also die Abberufung der Beamtin unter Zuweisung des von der Dienstbehörde vorgesehenen Zielarbeitsplatzes, nicht neuerlich verfügt werden dürfte. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hängt nicht per se vom Umfang der von ihm ausgehenden Bindungswirkung ab. Die Frage, ob aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 eine erweiterte Bindungswirkung im oben beschriebenen Sinne abzuleiten ist, wäre erst dann entscheidungsrelevant, wenn sich die Dienstbehörde in einer anderen "Sache" über Rechtsanschauungen und Begründungselemente des VwG hinwegsetzen würde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120044.L04

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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