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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der VwGH hat zum Versetzungsrecht der Landeslehrer für den vorgesehenen Fall der Aberkennung der (dort grundsätzlich bestehenden) aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen Versetzungsbescheid die Auffassung vertreten, dass dies die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hat (vgl. E 28. Juni 2000, 2000/12/0013; E 30. April 2014, 2013/12/0157). Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass in anderen Verwaltungsmaterien der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung Maßgeblichkeit für die bei der Berufungsentscheidung heranzuziehende Sachlage zugemessen worden wäre (vgl. E 21. Februar 2013, 2011/23/0192; E 20. Dezember 2012, 2012/23/0011). Der VwGH überträgt seine Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach dem Versetzungsrecht der Landeslehrer nicht auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und VwG. Auch für den Bereich des Stmk DBR 2003 folgt aus dem hier kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid nicht die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde. Die Orientierung der für das VwG maßgeblichen Sachlage am Zeitpunkt seiner Entscheidung der Verwaltungsangelgenheit bezweckt bei Akten der Eingriffsverwaltung offenkundig, dass diese vom Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung dann angeordnet werden sollen, wenn der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Sachverhalt dies auch rechtfertigt. Dieser Zweck trifft auch auf das Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme zu. Hielte man demgegenüber einen früheren Zeitpunkt für relevant, so könnten sich auch die Rechtskraftwirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nur auf diesen früheren Zeitpunkt beziehen, was im Falle von zwischenzeitlichen Sachverhaltsänderungen neue Verwaltungsverfahren zur Folge haben könnte. Daher vertritt der VwGH die Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze betreffend die für das VwG maßgebliche Sachlage auch auf das Versetzungsrecht des DBR Stmk 2003 zu übertragen sind, wiewohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in solchen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen ist. Aus der Rechtskraftwirkung der vom VwG verfügten ersatzlosen Behebung folgt nach dem Vorgesagten, dass - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt seiner Entscheidung - die gleiche Personalmaßnahme, also die Abberufung der Beamtin unter Zuweisung des von der Dienstbehörde vorgesehenen Zielarbeitsplatzes, nicht neuerlich verfügt werden dürfte. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hängt nicht per se vom Umfang der von ihm ausgehenden Bindungswirkung ab. Die Frage, ob aus § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 eine erweiterte Bindungswirkung im oben beschriebenen Sinne abzuleiten ist, wäre erst dann entscheidungsrelevant, wenn sich die Dienstbehörde in einer anderen "Sache" über Rechtsanschauungen und Begründungselemente des VwG hinwegsetzen würde.Der VwGH hat zum Versetzungsrecht der Landeslehrer für den vorgesehenen Fall der Aberkennung der (dort grundsätzlich bestehenden) aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen einen Versetzungsbescheid die Auffassung vertreten, dass dies die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Folge hat vergleiche E 28. Juni 2000, 2000/12/0013; E 30. April 2014, 2013/12/0157). Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass in anderen Verwaltungsmaterien der Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung der Berufung Maßgeblichkeit für die bei der Berufungsentscheidung heranzuziehende Sachlage zugemessen worden wäre vergleiche E 21. Februar 2013, 2011/23/0192; E 20. Dezember 2012, 2012/23/0011). Der VwGH überträgt seine Rechtsprechung zum Berufungsverfahren nach dem Versetzungsrecht der Landeslehrer nicht auf das Verhältnis zwischen Dienstbehörde und VwG. Auch für den Bereich des Stmk DBR 2003 folgt aus dem hier kraft Gesetzes bestehenden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid nicht die Maßgeblichkeit der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung der Dienstbehörde. Die Orientierung der für das VwG maßgeblichen Sachlage am Zeitpunkt seiner Entscheidung der Verwaltungsangelgenheit bezweckt bei Akten der Eingriffsverwaltung offenkundig, dass diese vom Gericht im Rahmen seiner Sachentscheidung dann angeordnet werden sollen, wenn der im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorliegende Sachverhalt dies auch rechtfertigt. Dieser Zweck trifft auch auf das Verfahren zur Verfügung einer Personalmaßnahme zu. Hielte man demgegenüber einen früheren Zeitpunkt für relevant, so könnten sich auch die Rechtskraftwirkungen des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses nur auf diesen früheren Zeitpunkt beziehen, was im Falle von zwischenzeitlichen Sachverhaltsänderungen neue Verwaltungsverfahren zur Folge haben könnte. Daher vertritt der VwGH die Auffassung, dass die allgemeinen Grundsätze betreffend die für das VwG maßgebliche Sachlage auch auf das Versetzungsrecht des DBR Stmk 2003 zu übertragen sind, wiewohl die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde in solchen Angelegenheiten gesetzlich ausgeschlossen ist. Aus der Rechtskraftwirkung der vom VwG verfügten ersatzlosen Behebung folgt nach dem Vorgesagten, dass - bei unveränderter relevanter Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt seiner Entscheidung - die gleiche Personalmaßnahme, also die Abberufung der Beamtin unter Zuweisung des von der Dienstbehörde vorgesehenen Zielarbeitsplatzes, nicht neuerlich verfügt werden dürfte. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hängt nicht per se vom Umfang der von ihm ausgehenden Bindungswirkung ab. Die Frage, ob aus Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 eine erweiterte Bindungswirkung im oben beschriebenen Sinne abzuleiten ist, wäre erst dann entscheidungsrelevant, wenn sich die Dienstbehörde in einer anderen "Sache" über Rechtsanschauungen und Begründungselemente des VwG hinwegsetzen würde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120044.L04Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016