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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Die Behauptung der Beamtin, wonach sich die bisherige Rechtsprechung des VwGH betreffend die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG auf antragsgebundene Verfahren beschränkt hätte, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der VwGH diesen Grundsatz auch für amtswegig vorgenommene Rechtsgestaltungen der Eingriffsverwaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; B 27. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; B 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007). All diesen Fallkonstellationen ist gemein, dass eine erfolgreiche Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Aktes der Eingriffsverwaltung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 führen kann. Im Falle eines Misserfolges einer gegen solche Verwaltungsakte erhobenen Beschwerde vor dem VwG besteht dessen Entscheidung "in der Sache" in der Abweisung der Beschwerde.Die Behauptung der Beamtin, wonach sich die bisherige Rechtsprechung des VwGH betreffend die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG auf antragsgebundene Verfahren beschränkt hätte, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der VwGH diesen Grundsatz auch für amtswegig vorgenommene Rechtsgestaltungen der Eingriffsverwaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht vergleiche E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; B 27. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; B 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007). All diesen Fallkonstellationen ist gemein, dass eine erfolgreiche Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Aktes der Eingriffsverwaltung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 führen kann. Im Falle eines Misserfolges einer gegen solche Verwaltungsakte erhobenen Beschwerde vor dem VwG besteht dessen Entscheidung "in der Sache" in der Abweisung der Beschwerde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120044.L01Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
15.01.2016