RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/12/0044

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Veröffentlicht am 16.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behauptung der Beamtin, wonach sich die bisherige Rechtsprechung des VwGH betreffend die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG auf antragsgebundene Verfahren beschränkt hätte, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der VwGH diesen Grundsatz auch für amtswegig vorgenommene Rechtsgestaltungen der Eingriffsverwaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht (vgl. E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; B 27. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; B 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007). All diesen Fallkonstellationen ist gemein, dass eine erfolgreiche Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Aktes der Eingriffsverwaltung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 führen kann. Im Falle eines Misserfolges einer gegen solche Verwaltungsakte erhobenen Beschwerde vor dem VwG besteht dessen Entscheidung "in der Sache" in der Abweisung der Beschwerde.Die Behauptung der Beamtin, wonach sich die bisherige Rechtsprechung des VwGH betreffend die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung durch das VwG auf antragsgebundene Verfahren beschränkt hätte, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der VwGH diesen Grundsatz auch für amtswegig vorgenommene Rechtsgestaltungen der Eingriffsverwaltung mehrfach zum Ausdruck gebracht vergleiche E 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; B 27. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; B 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007). All diesen Fallkonstellationen ist gemein, dass eine erfolgreiche Beschwerde zur ersatzlosen Aufhebung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Aktes der Eingriffsverwaltung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 führen kann. Im Falle eines Misserfolges einer gegen solche Verwaltungsakte erhobenen Beschwerde vor dem VwG besteht dessen Entscheidung "in der Sache" in der Abweisung der Beschwerde.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120044.L01

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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