RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG §56;
PTSG 1996 §17 Abs1;
PTSG 1996 §17 Abs1a;

Rechtssatz

Die Berücksichtigung bereits vergebener Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" bei Versetzungen kommt nicht in Betracht, zumal es nicht Gegenstand eines Versetzungsverfahrens sein kann, Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zu überprüfen (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0125). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vergabe solcher Arbeitsplätze an zivilrechtlich aufgenommene Bedienstete eine vorangehende Organisationsänderung in Form der Auflassung des entsprechenden Beamtenarbeitsplatzes voraussetzte, unterläge eine solche, nur das Vorhandensein schonenderer Varianten betreffende Organisationsmaßnahme keiner Sachlichkeitsprüfung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens. Letztere ist nämlich auf jene Organisationsänderung beschränkt, welche das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung (hier also das Abberufungsinteresse) begründet. Eine Sachlichkeitsprüfung der Gesamtorganisation aller (Beamten-)Arbeitsplätze dahingehend, ob eine solche nicht die organisatorische (Wieder-)Einrichtung "schonenderer Varianten" erforderlich machen würde, wurde von der Rechtsprechung des VwGH im Versetzungsverfahren nicht gefordert.Die Berücksichtigung bereits vergebener Arbeitsplätze als "schonendere Varianten" bei Versetzungen kommt nicht in Betracht, zumal es nicht Gegenstand eines Versetzungsverfahrens sein kann, Auswahlverfahren andere Funktionen betreffend zu überprüfen vergleiche E 17. April 2013, 2012/12/0125). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vergabe solcher Arbeitsplätze an zivilrechtlich aufgenommene Bedienstete eine vorangehende Organisationsänderung in Form der Auflassung des entsprechenden Beamtenarbeitsplatzes voraussetzte, unterläge eine solche, nur das Vorhandensein schonenderer Varianten betreffende Organisationsmaßnahme keiner Sachlichkeitsprüfung im Rahmen eines Versetzungsverfahrens. Letztere ist nämlich auf jene Organisationsänderung beschränkt, welche das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung (hier also das Abberufungsinteresse) begründet. Eine Sachlichkeitsprüfung der Gesamtorganisation aller (Beamten-)Arbeitsplätze dahingehend, ob eine solche nicht die organisatorische (Wieder-)Einrichtung "schonenderer Varianten" erforderlich machen würde, wurde von der Rechtsprechung des VwGH im Versetzungsverfahren nicht gefordert.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120043.L03

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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