Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Versetzungsverfahren ist von der Dienstbehörde die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" amtswegig wahrzunehmen. Das VwG ging davon aus, dass jedenfalls vor Einleitung des Versetzungsverfahrens bereits vergebene Arbeitsplätze nicht als "schonendere Varianten" in Betracht kommen. Diese Rechtsauffassung entspricht der vom VwGH für die Rechtslage vor Einrichtung der VwG geprägten Judikatur (vgl. E 4. September 2014, 2013/12/0228; E 17. April 2013, 2012/12/0125). Für den Zeitraum vor Einleitung des Versetzungsverfahrens ist durch die mit der Einrichtung der VwG verbundene Eröffnung einer Beschwerde an diese keine relevante Änderung eingetreten. Der in diesem Zusammenhang nunmehr maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Erkenntnisses des VwG (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0044). In Ansehung der Beurteilung des Zeitraumes zwischen der Einleitung des Versetzungsverfahrens und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses des VwG werden in der Revision keine grundsätzlichen Rechtsfragen als Zulässigkeitsbehauptungen aufgeworfen.Im Versetzungsverfahren ist von der Dienstbehörde die Verpflichtung zur Wahl der "schonendsten Variante" amtswegig wahrzunehmen. Das VwG ging davon aus, dass jedenfalls vor Einleitung des Versetzungsverfahrens bereits vergebene Arbeitsplätze nicht als "schonendere Varianten" in Betracht kommen. Diese Rechtsauffassung entspricht der vom VwGH für die Rechtslage vor Einrichtung der VwG geprägten Judikatur vergleiche E 4. September 2014, 2013/12/0228; E 17. April 2013, 2012/12/0125). Für den Zeitraum vor Einleitung des Versetzungsverfahrens ist durch die mit der Einrichtung der VwG verbundene Eröffnung einer Beschwerde an diese keine relevante Änderung eingetreten. Der in diesem Zusammenhang nunmehr maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Erkenntnisses des VwG vergleiche E 16. November 2015, Ra 2015/12/0044). In Ansehung der Beurteilung des Zeitraumes zwischen der Einleitung des Versetzungsverfahrens und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses des VwG werden in der Revision keine grundsätzlichen Rechtsfragen als Zulässigkeitsbehauptungen aufgeworfen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120043.L01Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016