RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/12/0029

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Veröffentlicht am 16.11.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2 idF 2013/I/033;
B-VG Art132 idF 2012/I/051;
B-VG Art137 idF 2012/I/051;
RGV 1955 §22 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gesetzlich gebührende Reisegebühren sind einerseits zu bemessen (dh ihre Gebührlichkeit oder Nichtgebührlichkeit zeitraumbezogen festzustellen), und ist andererseits eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren auf Grund der Zuständigkeit des VfGH nach Art. 137 B-VG unzulässig (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0160). Das VwG hätte im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebühren (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0131). In einer Fallkonstellation, in der gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem VwG anhängig war, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die gemäß § 68 Abs. 2 AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung (wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom VwG im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre) zu prüfen. Demnach wäre das VwG verpflichtet gewesen, im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG die dort behauptete Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, zumal auch der in diesem Zusammenhang vom VwG getätigte Hinweis auf die Zulässigkeit eines Liquidierungsbegehrens vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht zutreffend erscheint.Gesetzlich gebührende Reisegebühren sind einerseits zu bemessen (dh ihre Gebührlichkeit oder Nichtgebührlichkeit zeitraumbezogen festzustellen), und ist andererseits eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren auf Grund der Zuständigkeit des VfGH nach Artikel 137, B-VG unzulässig vergleiche E 17. April 2013, 2012/12/0160). Das VwG hätte im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebühren vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0131). In einer Fallkonstellation, in der gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem VwG anhängig war, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung (wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom VwG im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre) zu prüfen. Demnach wäre das VwG verpflichtet gewesen, im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Aufhebungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG die dort behauptete Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, zumal auch der in diesem Zusammenhang vom VwG getätigte Hinweis auf die Zulässigkeit eines Liquidierungsbegehrens vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht zutreffend erscheint.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der Befugnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120029.L04

Im RIS seit

14.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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