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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Gesetzlich gebührende Reisegebühren sind einerseits zu bemessen (dh ihre Gebührlichkeit oder Nichtgebührlichkeit zeitraumbezogen festzustellen), und ist andererseits eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren auf Grund der Zuständigkeit des VfGH nach Art. 137 B-VG unzulässig (vgl. E 17. April 2013, 2012/12/0160). Das VwG hätte im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebühren (vgl. E 27. September 2011, 2010/12/0131). In einer Fallkonstellation, in der gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem VwG anhängig war, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die gemäß § 68 Abs. 2 AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung (wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom VwG im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre) zu prüfen. Demnach wäre das VwG verpflichtet gewesen, im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Aufhebungsbescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG die dort behauptete Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, zumal auch der in diesem Zusammenhang vom VwG getätigte Hinweis auf die Zulässigkeit eines Liquidierungsbegehrens vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht zutreffend erscheint.Gesetzlich gebührende Reisegebühren sind einerseits zu bemessen (dh ihre Gebührlichkeit oder Nichtgebührlichkeit zeitraumbezogen festzustellen), und ist andererseits eine bescheidförmige Absprache über ein reines Liquidierungsbegehren auf Grund der Zuständigkeit des VfGH nach Artikel 137, B-VG unzulässig vergleiche E 17. April 2013, 2012/12/0160). Das VwG hätte im Falle der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten dieser Reisegebühren auf Grund einer Beschwerde gegen einen die Gebührlichkeit solcher Reisegebühren verneinenden Feststellungsbescheid seinerseits feststellend darüber abzusprechen gehabt, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe dem Beamten für den maßgeblichen Zeitraum Dienstzuteilungsgebühren gebühren vergleiche E 27. September 2011, 2010/12/0131). In einer Fallkonstellation, in der gegen den ersatzlos aufgehobenen Bescheid ein Beschwerdeverfahren vor dem VwG anhängig war, ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG getroffene inhaltliche Entscheidung nicht anhand eines Günstigkeitsvergleiches gegenüber dem aufgehobenen Vorbescheid, sondern gegenüber der nach der objektiven Rechtslage gebotenen richtigen Entscheidung (wie sie in Ermangelung der Bescheidaufhebung vom VwG im Rahmen seiner Beschwerdeerledigung zu treffen gewesen wäre) zu prüfen. Demnach wäre das VwG verpflichtet gewesen, im Rahmen einer inhaltlichen Überprüfung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Aufhebungsbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG die dort behauptete Zulässigkeit eines Feststellungsantrages in der vorliegenden Rechtssache zu prüfen, zumal auch der in diesem Zusammenhang vom VwG getätigte Hinweis auf die Zulässigkeit eines Liquidierungsbegehrens vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung nicht zutreffend erscheint.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Zulässigkeit und Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Bindung an diese Voraussetzungen Umfang der BefugnisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120029.L04Im RIS seit
14.12.2015Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017