Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
61997CJ0224 Ciola VORAB;Rechtssatz
Lediglich "Anträge gemäß Abs. 10" sind nach § 113 Abs. 12 1. Satz GehG 1956 unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in § 113 Abs. 10 GehG 1956 beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des im Verbesserungsschriftsatz erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten, galten die Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG 1956 somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes legcit, soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter; Urteil EuGH 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer; Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob; Urteil EuGH 29. April 1999, C-224/97, Ciola) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der §§ 8 und 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG 1956 nicht unterliegt, zu behandeln. Daher durfte das VwG die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.Lediglich "Anträge gemäß Absatz 10, sind nach Paragraph 113, Absatz 12, 1. Satz GehG 1956 unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des im Verbesserungsschriftsatz erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten, galten die Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes legcit, soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung vergleiche Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter; Urteil EuGH 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer; Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob; Urteil EuGH 29. April 1999, C-224/97, Ciola) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 nicht unterliegt, zu behandeln. Daher durfte das VwG die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997CJ0224 Ciola VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120013.L03Im RIS seit
07.12.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018