RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2015
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

61997CJ0224 Ciola VORAB;
62008CJ0088 Hütter VORAB;
62013CJ0417 Starjakob VORAB;
62013CJ0530 Schmitzer VORAB;
AVG §13 Abs1;
EURallg;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §8 idF 2010/I/082;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Lediglich "Anträge gemäß Abs. 10" sind nach § 113 Abs. 12 1. Satz GehG 1956 unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in § 113 Abs. 10 GehG 1956 beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des im Verbesserungsschriftsatz erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten, galten die Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG 1956 somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes legcit, soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung (vgl. Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter; Urteil EuGH 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer; Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob; Urteil EuGH 29. April 1999, C-224/97, Ciola) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der §§ 8 und 12 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des § 113 Abs. 12 GehG 1956 nicht unterliegt, zu behandeln. Daher durfte das VwG die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.Lediglich "Anträge gemäß Absatz 10, sind nach Paragraph 113, Absatz 12, 1. Satz GehG 1956 unter Verwendung des in der erstgenannten Bestimmung umschriebenen Formulares zu stellen. Der in Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 beschriebene Antrag ist ein solcher auf "Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung auf Grund der Paragraphen 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 82/2010". Gerade auf die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen war der Hauptantrag des Revisionswerbers unter Berücksichtigung des im Verbesserungsschriftsatz erstatteten Vorbringens aber nicht gerichtet. Für Anträge, die nach der Kundmachung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes gestellt wurden und keine Neufestsetzung nach den vorzitierten Regeln anstrebten, galten die Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 somit nicht. Vor diesem Hintergrund ist aber die Regelung des zweiten Satzes legcit, soweit sie sich auf vor Kundmachung des zitierten Bundesgesetzes gestellte Altanträge bezieht, bei verständiger Würdigung und in unionsrechtskonformer Auslegung vergleiche Urteil EuGH 18. Juni 2009, C-88/08, Hütter; Urteil EuGH 11. November 2014, C- 530/13, Schmitzer; Urteil EuGH 28. Jänner 2015, Rs C-417/13, Starjakob; Urteil EuGH 29. April 1999, C-224/97, Ciola) einschränkend dahingehend zu lesen, dass die dafür festgelegten Formvorschriften nur dann heranzuziehen sind, wenn der Beamte in der Verbesserung seines Altantrages klarstellt, nunmehr die Anwendung des Neurechtes zu begehren. Erklärt er demgegenüber Gegenteiliges, so ist der solcherart klargestellte Altantrag wie ein gleichlautender, nicht auf die Anwendung der Paragraphen 8 und 12 GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gerichteter Antrag, welcher den Formvorschriften des Paragraph 113, Absatz 12, GehG 1956 nicht unterliegt, zu behandeln. Daher durfte das VwG die Zurückweisung des Hauptantrages des Revisionswerbers nicht auf einen unverbesserten Formmangel stützen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997CJ0224 Ciola VORAB
EuGH 62008CJ0088 Hütter VORAB
EuGH 62013CJ0530 Schmitzer VORAB
EuGH 62013CJ0417 Starjakob VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120013.L03

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten