RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/12/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2015
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs9 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §12 Abs9;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zwar hat der Revisionswerber zunächst die "rückwirkende Anrechnung" näher genannter Zeiten begehrt, in seinem Verbesserungsschriftsatz hat er jedoch selbst seinen Hauptantrag als solchen auf "Richtigstellung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet und auch ausdrücklich einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt. Über eben diesen Hauptantrag hat die Dienstbehörde im Sinne einer Zurückweisung wegen Formmangels abgesprochen. Durch Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hat das VwG in der bei ihm anhängigen "Sache" der Zurückweisung des Antrages eine mit dem Spruch der Dienstbehörde idente (zurückweisende) Entscheidung getroffen. Daran vermag der Umstand, wonach der Antrag des Revisionswerbers im Vorspruch dieses Erkenntnisses als solcher "auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet wird, nichts zu ändern. Die Deutung des Antrages des Revisionswerbers als solchen auf (rückwirkende) Festsetzung seines Vorrückungsstichtages in Abweichung von der ursprünglich vorgenommenen Festsetzung erweist sich jedenfalls als gesetzeskonform, zumal "Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Lediglich diese kann Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG 1956 erlassenen Bescheides sein (vgl. E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, dessen Aussagen insofern auch auf den Bereich des "Altrechtes", wie es vor Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in Kraft stand, zu übertragen sind).Zwar hat der Revisionswerber zunächst die "rückwirkende Anrechnung" näher genannter Zeiten begehrt, in seinem Verbesserungsschriftsatz hat er jedoch selbst seinen Hauptantrag als solchen auf "Richtigstellung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet und auch ausdrücklich einen in diese Richtung gehenden Antrag gestellt. Über eben diesen Hauptantrag hat die Dienstbehörde im Sinne einer Zurückweisung wegen Formmangels abgesprochen. Durch Abweisung der dagegen gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers hat das VwG in der bei ihm anhängigen "Sache" der Zurückweisung des Antrages eine mit dem Spruch der Dienstbehörde idente (zurückweisende) Entscheidung getroffen. Daran vermag der Umstand, wonach der Antrag des Revisionswerbers im Vorspruch dieses Erkenntnisses als solcher "auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages" bezeichnet wird, nichts zu ändern. Die Deutung des Antrages des Revisionswerbers als solchen auf (rückwirkende) Festsetzung seines Vorrückungsstichtages in Abweichung von der ursprünglich vorgenommenen Festsetzung erweist sich jedenfalls als gesetzeskonform, zumal "Sache" des in Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Feststellung des Vorrückungsstichtages" ist. Lediglich diese kann Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß Paragraph 12, Absatz 9, GehG 1956 erlassenen Bescheides sein vergleiche E 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, dessen Aussagen insofern auch auf den Bereich des "Altrechtes", wie es vor Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in Kraft stand, zu übertragen sind).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120013.L02

Im RIS seit

07.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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