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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1431;Rechtssatz
Nach der Judikatur des OGH wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen (RIS-Justiz RS0033826). Es liegt daher im Fall, dass dem Beamten der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor (vgl. E 4. September 2012, 2012/12/0038, zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des § 13a GehG 1956 und des § 1431 iVm § 1437 und §§ 329 ff ABGB).Nach der Judikatur des OGH wird der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines unrechtmäßigen Dienstbezuges (Übergenusses) nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen; er ist vielmehr schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Bezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen (RIS-Justiz RS0033826). Es liegt daher im Fall, dass dem Beamten der Übergenuss objektiv erkennbar war, eine Judikaturdivergenz nicht vor vergleiche E 4. September 2012, 2012/12/0038, zur nur bedingten Vergleichbarkeit der Regelungssysteme des Paragraph 13 a, GehG 1956 und des Paragraph 1431, in Verbindung mit Paragraph 1437 und Paragraphen 329, ff ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015120011.L01Im RIS seit
13.01.2016Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016