RS Vwgh 2015/11/16 Ra 2015/11/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2015
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 ist die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen, sodass eine Manuduktion durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen, sodass eine Manuduktion durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110091.L01

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten