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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 ist die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen, sodass eine Manuduktion durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist die Durchführung einer Verhandlung schon in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen, sodass eine Manuduktion durch das Verwaltungsgericht insoweit nicht in Betracht kommt, weil sie einen Informationsmangel des unvertretenen Beschwerdeführers betreffend die Notwendigkeit eines Verhandlungsantrages nicht mehr wirksam sanieren könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015110091.L01Im RIS seit
11.01.2016Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016