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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §231;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass der Fremde regelmäßig Einkommen erzielt, steht der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch seinen Vater angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Zwar ist eine derartige Abhängigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Fremden (erheblich) unter dem von ihm ins Treffen geführten Durchschnittslohn in Bosnien und Herzegowina liegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Zahlungen durch seinen Vater erfordert Feststellungen zum Existenzminimum in Bosnien und Herzegowina (bzw. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden). Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen wären die vom Fremden erzielten Einkünfte in Relation zu setzen gewesen. Das VwG hat die Annahme als naheliegend angesehen, dass der Fremde primär die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Schon im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 2 NAG 2005 sind im fortzusetzenden Verfahren eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob der Fremde einen anderen Aufenthaltszweck (als den der Familienzusammenführung) anstrebt.Der Umstand allein, dass der Fremde regelmäßig Einkommen erzielt, steht der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch seinen Vater angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Zwar ist eine derartige Abhängigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Fremden (erheblich) unter dem von ihm ins Treffen geführten Durchschnittslohn in Bosnien und Herzegowina liegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Zahlungen durch seinen Vater erfordert Feststellungen zum Existenzminimum in Bosnien und Herzegowina (bzw. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden). Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen wären die vom Fremden erzielten Einkünfte in Relation zu setzen gewesen. Das VwG hat die Annahme als naheliegend angesehen, dass der Fremde primär die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Schon im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 sind im fortzusetzenden Verfahren eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob der Fremde einen anderen Aufenthaltszweck (als den der Familienzusammenführung) anstrebt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J05Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016