RS Vwgh 2015/11/17 Ro 2015/22/0005

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §231;
NAG 2005 §19 Abs2;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita idF 2013/I/068;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass der Fremde regelmäßig Einkommen erzielt, steht der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch seinen Vater angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Zwar ist eine derartige Abhängigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Fremden (erheblich) unter dem von ihm ins Treffen geführten Durchschnittslohn in Bosnien und Herzegowina liegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Zahlungen durch seinen Vater erfordert Feststellungen zum Existenzminimum in Bosnien und Herzegowina (bzw. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden). Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen wären die vom Fremden erzielten Einkünfte in Relation zu setzen gewesen. Das VwG hat die Annahme als naheliegend angesehen, dass der Fremde primär die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Schon im Hinblick auf die Regelung des § 19 Abs. 2 NAG 2005 sind im fortzusetzenden Verfahren eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob der Fremde einen anderen Aufenthaltszweck (als den der Familienzusammenführung) anstrebt.Der Umstand allein, dass der Fremde regelmäßig Einkommen erzielt, steht der Annahme, dass er (auf Grund der geringen Höhe dieses Einkommens) zur Bestreitung seines Unterhalts auf die Zahlungen durch seinen Vater angewiesen bzw. von diesen abhängig ist, für sich genommen nicht entgegen. Zwar ist eine derartige Abhängigkeit nicht schon deshalb gegeben, weil das Einkommen des Fremden (erheblich) unter dem von ihm ins Treffen geführten Durchschnittslohn in Bosnien und Herzegowina liegt. Eine Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Zahlungen durch seinen Vater erfordert Feststellungen zum Existenzminimum in Bosnien und Herzegowina (bzw. zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Fremden). Zu den Ergebnissen derartiger Erhebungen wären die vom Fremden erzielten Einkünfte in Relation zu setzen gewesen. Das VwG hat die Annahme als naheliegend angesehen, dass der Fremde primär die Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Schon im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, NAG 2005 sind im fortzusetzenden Verfahren eindeutige Feststellungen dazu zu treffen, ob der Fremde einen anderen Aufenthaltszweck (als den der Familienzusammenführung) anstrebt.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J05

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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