RS Vwgh 2015/11/17 Ro 2015/22/0005

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §231;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita idF 2013/I/068;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 3 NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 nicht erfüllen; Hinweis E 13. November 2012, 2012/22/0168).Der Gesetzgeber hatte bei der Familienzusammenführung nach Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 in erster Linie jene Angehörigen im Blick, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (Hinweis E 19. Dezember 2012, 2009/22/0357). Mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 soll nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges eingeräumt werden, bei denen ein - in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG 2005 näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles - Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführendem und Nachziehendem gegeben ist (Hinweis E 26. Juni 2012, 2009/22/0126). Hinsichtlich der Leistungserbringung sind Unterhaltsleistungen von freiwilligen Zuwendungen abzugrenzen (wobei letztere den Tatbestand des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 nicht erfüllen; Hinweis E 13. November 2012, 2012/22/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J04

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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