RS Vwgh 2015/11/17 Ro 2015/22/0005

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §231;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita idF 2013/I/068;
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Dass die Leistungserbringung nicht auf Bargeld beschränkt ist, sondern auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum sowie eines Fahrzeuges beinhaltet, verhindert die Einstufung als Unterhaltsleistung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 hinsichtlich der Leistungsform, in der Unterhalt erbracht werden kann, eine vom allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis abweichende Regelung enthalten soll (Hinweis E 7. September 1989, 88/16/0022).Dass die Leistungserbringung nicht auf Bargeld beschränkt ist, sondern auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum sowie eines Fahrzeuges beinhaltet, verhindert die Einstufung als Unterhaltsleistung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 hinsichtlich der Leistungsform, in der Unterhalt erbracht werden kann, eine vom allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis abweichende Regelung enthalten soll (Hinweis E 7. September 1989, 88/16/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J03

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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