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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §231;Rechtssatz
Dass die Leistungserbringung nicht auf Bargeld beschränkt ist, sondern auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum sowie eines Fahrzeuges beinhaltet, verhindert die Einstufung als Unterhaltsleistung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 hinsichtlich der Leistungsform, in der Unterhalt erbracht werden kann, eine vom allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis abweichende Regelung enthalten soll (Hinweis E 7. September 1989, 88/16/0022).Dass die Leistungserbringung nicht auf Bargeld beschränkt ist, sondern auch die Zurverfügungstellung von Wohnraum sowie eines Fahrzeuges beinhaltet, verhindert die Einstufung als Unterhaltsleistung nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 hinsichtlich der Leistungsform, in der Unterhalt erbracht werden kann, eine vom allgemeinen zivilrechtlichen Verständnis abweichende Regelung enthalten soll (Hinweis E 7. September 1989, 88/16/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J03Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016