TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/12/0096

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/01 Hochschullehrer;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §154 Z1 idF 1988/148;
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 Anl1 Z20 litb idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/2 lita idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
UOG 1975 §36 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Ing. Mag. Dr. K in XY, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. März 1992, Zl. 235.253/14-110 C/92, betreffend Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent am Institut für Unternehmensführung der Universität XY seit 1. Jänner 1985 in einem zuletzt bis 31. Dezember 1991 befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1991 auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis als Universitätsassistent gemäß Art. VI Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, (Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetz - im folgenden kurz: DRH), ab. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt: Zum Ansuchen des Beschwerdeführers hätten o.Univ. Prof. Dr. R (provisorischer Institutsvorstand) mit Schreiben vom 20. Juni 1991 negativ sowie die zu Gutachtern bestellten

o. Univ. Prof. Dr. S und Dr. W mit Gutachten vom 20. Juni wie folgt Stellung genommen:

"Stellungnahme von Prof. R:

An Ihrer Forschungstätigkeit beanstandet Prof. R mangelnde Eingeninitiative, obwohl Sie durch ein hohes Maß an individueller Freiheit und überaus günstigen Forschungsbedingungen in der Gestalt von exzellenten Gastprofessuren und einem ausgedehnten Forschungsaufenthalt in den USA dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätten. Ihre Dissertation wäre wenig dynamisch weitergeführt worden und führte nicht zu der erwarteten Qualität, obgleich die Voraussetzungen (Hilfestellung durch die Partneruniversität, Freistellung von der Arbeit am Institut) gegeben waren. Die von Ihnen unter diesen Bedingungen erzielten Ergebnisse blieben zu spärlich, als daß hieraus wesentliche Impulse für die Lehr- und Forschungstätigkeit erwartet werden können. Die Vorzüge Ihrer Dissertation lägen in der sorgfältigen Deskription. Da der deskriptive und pragmatische Teil das Übergewicht haben, erfolgten keine kritisch-theoretischen Höhenflüge. Die Aufgabenstellungen in Lehre und Verwaltung hätten Sie bestens erfüllt.

Gutachten von Prof. S:

Zu Ihren wissenschaftlichen Leistungen führt Prof. S aus, daß Ihre Dissertation auf einen mehrmonatigen Studien- und Forschungsaufenthalt an der University of West Florida im Jahre 1987 zurückgehe. Der von Ihnen im Jahr 1988 diesbezüglich abgefaßte Bericht nehme nahezu wörtlich die Seiten 33 bis 191 ff. der Dissertation ein und es wäre deshalb nicht ganz verständlich, weshalb die Fertigstellung Ihrer Dissertation noch 2 1/2 Jahre benötigte. Sie können nur drei Publikationen vorweisen, wobei der vierundzwanzigseitige Aufsatz "Venture Capital in den USA - Ansätze für Österreich" sich im wesentlichen auf Ihre Dissertation stützt und die beiden anderen Veröffentlichungen in einer im wesentlichen identen Weise die Novelle des Kreditwesengesetzes 1986 erläutern. Die fachliche Qualifikation im Bereich der Forschung sei keineswegs gegeben.

In der Lehre wird Ihnen von Prof. S ein größeres Engagement attestiert und die diesbezügliche fachliche Qualifikation als erbracht angesehen.

Zwar hatten Sie durch die Vakanz der Planstelle des Institutsvorstandes eine Fülle von anfallenden Tätigkeiten zu erbringen, aber auch die Gelegenheit zur Nutzung eines größeren eigenständigen Handlungsspielraumes als sonst zu erwarten wäre.

Gutachen von Prof. W:

Zu Ihren wissenschaftlichen Leistungen bemerkt Prof. W, daß die beiden weitgehend wortidenten Arbeiten zur Kreditwesengesetznovelle 1986 zwar eine gut gelungene und informative Darstellung wäre, die jedoch nicht als wissenschaftlich im engeren Sinn zu werten sei. Der Bericht über Ihr Forschungsprojekt an der University of West Florida ging, mit wenigen Abweichungen, wortident in Ihre Dissertation ein. Ihre Arbeit "Venture Capital in den USA - Ansätze für Österreich" schöpfte zwar aus Ihrer Dissertation, sei jedoch hinsichtlich Formulierung und Ausführung in bezug auf diese unmittelbare Quelle eigenständig und erläutere in verständlicher und anspruchsvoller Weise das angesprochene Problem. Ihre Forschungstätigkeit reduziere sich praktisch auf Ihre Dissertation und erscheine in Anbetracht Ihrer Zeit als Universitätsassistent als reichlich wenig. Obgleich fast die Hälfte Ihrer Dissertation (in der Form Ihres Berichtes über Ihren obgenannten Forschungsaufenthalt) bereits 1988 vorgelegen hat, dauerte es bis zu deren Fertigstellung weitere 2 1/2 Jahre und dies bereits in Kenntnis des neuen Hochschullehrerdienstrechtes. Es erscheine gut vorstellbar, daß Sie aufgrund der nicht besetzten Stelle des Institutsvorstandes hinsichtlich Verwaltungstätigkeit besonders belastet waren. Eine fachliche Qualifikation in der Forschung könne Ihnen nicht bescheinigt werden."

In der Sitzung der Personalkommission vom 27. Juni 1991 sei der Antrag des Beschwerdeführers nicht befürwortet worden. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Parteiengehörs weitere Argumente für seine Überleitung vorgebracht und mit Schreiben vom 4. September 1991 Stellungnahmen und Gutachten vorgelegt, die wie folgt wiedergegeben werden:

"Schreiben von Small Business Development Center und Department of Management der University of West Florida:

In diesem Schreiben, welches sich auf Ihren oben erwähnten Forschungsaufenthalt im Jahre 1987 bezieht, wird festgestellt, daß Ihre gesamte Untersuchung ausgezeichnet belegt, analysiert und in Ihrer Arbeit "Small Business and Venture Capital in the USA" dargestellt wäre und in bezug auf die neuentstandenen Demokratien in Europa von Nutzen sein könnte.

Gutachten von Prof. G:

Zu Ihrer Arbeit in der Forschung führte Prof. G aus, daß Ihr Schrifttum mehr durch Qualität als durch Quantität überzeugt, was sich aus der Situation am Institut erkläre. Ihre Studien über die Innovationsförderung durch Management, Beratung und Venture Capital in der USA belegten Ihre Fähigkeit zu wissenschaftlicher Arbeit.

Gutachten von Prof. E:

Prof. E weist darauf hin, daß er auf dem Gebiet Investition und Finanzierung über keine vertieften Kenntnisse verfüge und es sich seiner Urteilskraft entziehe, ob die von ihm hervorgehobenen positiven Aspekte eine Weiterbestellung in der von Ihnen angestrebten Funktion nahelegen. Ihre Dissertation halte einen Vergleich mit anderen Dissertationen durchaus stand und zeige, daß Sie nicht nur theoretisch, sondern auch empirisch zur Forschung imstande seien und daß Sie darüber hinaus alle wichtigen Kriterien wissenschaftlicher Arbeit erfüllten. Die sonstigen überlassenen Arbeiten lassen keinen weitergehenden Einblick in Ihre Qualifikationen zu, da sie weniger wissenschaftlichen Charakter hätten."

In der Sitzung der Personalkommission vom 12. September 1991 sei die Überleitung des Beschwerdeführers in das provisorische Dienstverhältnis mehrheitlich befürwortet worden. Diese Kommission habe die Befürwortung wie folgt begründet:

"Offensichtlich waren die speziellen Umstände am Institut für Unternehmensführung, die durch die ausführlichen Stellungnahmen der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer und in den Gutachten der Gastprofessoren auch noch einmals hervorgehoben wurden, dafür maßgebend, daß die Personalkommission in ihrer 108. Sitzung am 12. September 1991 sich mehrheitlich dafür entschied, die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis zu befürworten. Es kann wohl nur diese spezielle Situation als Rechtfertigung dafür dienen, der beantragten Überleitung zuzustimmen, damit Sie in den folgenden Jahren zeigen können, daß Sie in der Lage seien, qualifizierte wissenschaftliche Leistungen auch in entsprechender Qualität zu erbringen.

Die belangte Behörde habe zur Klärung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers ein weiteres Gutachten von o.Univ. Prof. Dr. U eingeholt. Aus diesem Gutachten wird folgendes festgestellt:

"Prof. U sieht Originalität in der Forschung dann gegeben, wenn dem Stand des Wissens wesentliche Beiträge hinzugefügt werden, sei es in der Neuartigkeit der Fragestellung, die Neuartigkeit der Untersuchungsmethoden oder neuartige Schlußfolgerungen im Hinblick auf die praktische Umsetzung. Diese Kriterien erfüllten Sie nicht, da Ihre Arbeiten überwiegend rein deskriptiv seien.

Diese Schwäche sei deshalb so gravierend, weil sich gerade das Innovationsmanagement in den letzten Jahren durch besondere methodische Anstrengungen und zT. vorbildliche Reife im Hinblick auf Hypothesenformulierung auszeichnete. Im Ergebnis läge eine allenfalls hinsichtlich des Umfangs beachtliche, kompendienartige, jedoch weitgehend unstrukturierte Datensammlung vor. Ein theoretisches Konzept und daraus nachvollziehbare abgeleitete Fragestellungen seien nicht erkennbar. Ihre vorliegenden Arbeiten enthielten auch keinen Hinweis, daß von Ihnen ein dem heutigen Stand der Theorienbildung entsprechender Beitrag zur Fachdiskussion erwartet werden kann. Hinsichtlich der theoretischen Reife sei bei Ihnen kein Entwicklungsfortschritt erkennbar. Gemessen an dem beachtlichen Zeitraum Ihrer Beschäftigung an der Universität sei der vorliegenden Output unbefriedigend und berechtige nicht zu positiven Erwartungen hinsichtlich der weiteren wissenschaftlichen Entwicklung."

Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 24. Februar 1992 zu diesem Gutachten Stellung genommen und ein Gutachten des o.Univ. Prof. Dr. F vom 12. Februar 1992 sowie Unterlagen bezüglich zweier Vorträge vorgelegt und vorgebracht, daß Deskription eine zulässige Variante für wissenschaftliches Arbeiten darstelle. Es gebe Beiträge zur Fachdiskussion; so seien im Rahmen von Praxisgesprächen mit Instituten unterschiedlicher Banksektoren in Verbindung mit Lehrveranstaltungen Diskussionen über die KWG-Novelle geführt und Diplomarbeiten in Kooperation mit diesen Instituten vergeben worden. Der Forschungsbericht des Beschwerdeführers sei den Finanzinstitutionen zugänglich gemacht und in Vorträgen und Schriften zitiert worden. Es sei ein Entwicklungsfortschritt hinsichtlich der theoretischen Reife des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt der Verfassung des Forschungsberichtes bis zur Dissertation zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer die Daten aktualisiert und die österreichische Situation besonders beleuchtet hätte. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, daß die Belastung, die ihm durch vermehrte Verwaltungsaufgaben erwachsen sei, zuwenig berücksichtigt worden sei. Daraus sei die mangelnde Quantität der Arbeiten des Beschwerdeführers zu erklären. Die ihm übertragenen Aufgaben seien ausschließlich solche der Verwaltung und Lehre gewesen, sodaß für Forschungsaktivitäten kein Freiraum innerhalb der Dienstzeit gegeben gewesen wäre. Das Gutachten von Prof. F würdige die Dissertation des Beschwerdeführers und bemerke , daß auf Grund des beruflichen Werdeganges des Beschwerdeführers noch kein sehr breites Publikationsverzeichnis zu erwarten sei. Der Beschwerdeführer hätte praxisorientierte und relevante Forschungsarbeiten vorgelegt. Formale oder sehr theoretische Arbeiten seien von ihm nicht vorgelegen.

Nach Wiedergabe der angewendeten Bestimmungen wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, der zu beurteilende bisherige Verwendungserfolg des Beschwerdeführers sei daran zu messen, inwieweit er die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar erheblich mit Aufgaben der Lehre und Verwaltung betraut gewesen, dies habe ihn jedoch nicht von seinen Forschungsaufgaben entbinden können. Eine solche Belastung könne mangelnde Quantität erklären, keinesfalls jedoch mangelnde Qualität rechtfertigen. Grundsätzlich sei für die Beurteilung der Qualität der wissenschaftlichen Arbeiten rein formal auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG (a) methodisch einwandfreie Durchführung,

b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches) zurückzugreifen. Würdige man die Aussagen von Prof. R, Prof. S, Prof. W und Prof. U unter Berücksichtigung des erwähnten Anforderungsprofils, so sei im Ergebnis festzustellen, daß auch die Qualität der Arbeiten des Beschwerdeführers nicht mit gutem Grund erkennen lasse, daß er im Bereich der Forschung die erforderliche Qualifikation für ein definitives Dienstverhältnis werde erbringen können. Bezüglich der wissenschaftlichen Arbeit werde dem Beschwerdeführer zwar die sorgfältige Deskription und gelungene informative Darstellung bescheinigt, jedoch komme der kritisch-theoretische Aspekt, somit die Essenz einer wissenschaftlichen Untersuchung zu kurz. Der möglicherweise gegebene praktische Nutzen einer Untersuchung könne nicht notwendigerweise mit deren wissenschaftstheoretischer Relevanz gleichgesetzt werden. Insbesondere die Ausführungen von Prof. U zur Originalität der Arbeiten des Beschwerdeführers lasse erkennen, daß diese den formalen Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG nicht entsprächen und nicht zu positiven Erwartungen hinsichtlich der weiteren wissenschaftlichen Entwicklung Anlaß gäben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten seien nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Es werde lediglich die sorgfältig belegte Deskription der Studie des Beschwerdeführers bestätigt und Prof. R weise sogar darauf hin, daß die Arbeiten des Beschwerdeführers neben seiner Dissertation weniger wissenschaftlichen Charakter hätten. In dieses Bild füge sich auch das Gutachten von Prof. F ein, der die Praxisbezogenheit der Forschung des Beschwerdeführers hervorhebe. Prof. G erachte die Fähigkeit des Beschwerdeführers zu wissenschaftlicher Arbeit als gegeben. In Anbetracht der speziellen Situation am Institut habe die Personalkommission zwar die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis befürwortet, doch sei festzuhalten, daß die umfangreichen Verwaltungsaufgaben Einfluß auf die Zahl der Publikationen des Beschwerdeführers haben könnten, der Qualitätsanspruch dadurch aber nicht gesenkt werden dürfe. Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, der Stellungnahme von Prof. R sowie den Gutachten der Professoren S, W und U folgen zu müssen. Es könne auf Grund der bisherigen Leistungen des Beschwerdeführers in der Forschung nicht mit gutem Grund angenommen werden, daß er am Ende seines provisorischen Dienstverhältnisses die entsprechenden Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 (die für eine dauernde Verwendung in der Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit) erfüllen werde können. Die erforderlichen Leistungen in der Lehre und der Verwaltung habe der Beschwerdeführer ohne Einschränkungen erbracht. Der Beschwerdeführer habe auch die anderen Voraussetzungen erfüllt, jedoch könne der mangelnde Verwendungserfolg im Bereich der Forschung eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nicht rechtfertigen. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers gelte in sinngemäßer Anwendung des § 176 Abs. 4 BDG 1979 bis zur Entscheidung als verlängert und verlängere sich gemäß Art. VI Abs. 7 DRH um ein Jahr.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Art. VI DRH hat die Überleitung der Universitäts(Hochschul)assistenten zum Gegenstand. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Abs. 5 hat folgenden Wortlaut:

"Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist ist auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979, angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen."

Gemäß Art. VI Abs. 11 DRH obliegt, soweit die Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmen, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis ist nach Z. 2 der zitierten Bestimmung das in § 176 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer die zeitlichen Voraussetzungen einer Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH sowie die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt; strittig ist, ob seine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis mit Rücksicht auf seinen bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verneint, daß der festgestellte Verwendungserfolg im Bereich der Forschung nicht ausreichend sei.

Unter Bedachtnahme auf den Charakter des Art. VI Abs. 5 DRH als Überleitungsbestimmung und die Konsequenz einer Überleitung, nämlich die Begründung eines provisorischen Dienstverhältnisses im Sinne des § 177 BDG 1979 mit der Möglichkeit einer Definitivstellung bei Vorliegen der Definitivstellungserfordernisse nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979, ist die Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH dann sachlich gerechtfertigt, wenn - ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben (sachverhaltsbezogen: im Bereich der Forschung) - mit gutem Grund zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG erfüllen werde, das heißt die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden

Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird. Es ist aber nicht notwendig, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind. Es genügt vielmehr bereits eine etwas geringere Leistung (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0155 und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/12/0039).

Die Erfordernisse der Z. 21.4 sind die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche

a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste) aufbringt.

Im Beschwerdefall ist nur das Vorliegen dieses Erfordernisses (Prognoseentscheidung) strittig.

Daß für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden darf, ergibt sich aus dem Ernennungserfordernis für diese Bedienstetengruppe nach Z. 21.2 lit. a in Abgrenzung zu dem Ernennungserfordernis für Universitätsprofessoren gemäß Z. 19.1 lit. b (20 lit. c). Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Beschwerdefall keinen Ansatz dafür, daß das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten, das für ihre Entscheidung ausschlaggebend war, diese Grenze inhaltlich nicht beachtet hätte; es ist bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers lediglich formal auf die in § 36 Abs. 3 UOG für die Habilitation geltenden Kriterien Bedacht genommen worden. Dies erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch als rechtlich unbedenklich (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049 und vom 18. November 1991, Zl. 91/12/0155).

Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage zeigt sich, daß die Rechtsrüge der Beschwerde, soweit sie sich gegen die formale Anwendung der Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG bei Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers richtet, unbegründet ist.

Auch der damit zusammenhängenden Ausführung in der Beschwerdeschrift, der provisorische Institutsvorstand habe dem Beschwerdeführer keine Forschungsaufgaben übertragen und lediglich die Pflege des Erbes des verstorbenen Prof. O überlassen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil auch die Pflege und Fortsetzung der Lehre eines bestimmten Universitätslehrers eine Weiterbildung der Lehre und Forschung unter Berücksichtigung neuer Entwicklungen der Forschung und der Praxis sowie eigener Erkenntnisse zumindest nicht ausschließt.

Die belangte Behörde hat auch ohne Rechtsirrtum ausgesprochen, daß eine Belastung des Beschwerdeführers auf den Gebieten der Lehre und Verwaltung in einem besonderen Ausmaß, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat, zwar bei der Quantität der Forschungstätigkeit, nicht aber bei deren Qualität entscheidend berücksichtigt werden kann.

Da in der Frage der Qualität der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde einander widersprechende Gutachten bzw. Beweisergebnisse vorgelegen sind, war es ihre Aufgabe, im Rahmen der ihr zukommenden Beweiswürdigung darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid. Ausgehend von der dem Verwaltungsgerichtshof bei der Beweiswürdigung nur hinsichtlich der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit zukommenden Kontrolle (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, Slg. N.F. Nr. 9602/A) kann den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Während die für den Beschwerdeführer positiven Gutachten mit gewissen in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Mängeln behaftet sind oder sich nur auf allgemeine Aussagen beschränken, hat sich der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige unter Kenntnis der Vorgutachten eingehend und konkret mit den wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers im vorher dargestellten Rahmen auseinandergesetzt. Nach diesem Gutachten liegt eine allenfalls hinsichtlich des Umfangs beachtliche, kompendienartige, jedoch weitgehend unstrukturierte Datensammlung vor; ein theoretisches Konzept und daraus nachvollziehbare abgeleitete Fragestellungen sind nicht erkennbar. Hinsichtlich der theoretischen Reife ist beim Beschwerdeführer kein Entwicklungsfortschritt erkennbar. Gemessen an dem beachtlichen Zeitraum der Beschäftigung des Beschwerdeführers an der Universität ist der vorliegende Output unbefriedigend und berechtigt nicht zu positiven Erwartungen hinsichtlich der weiteren wissenschaftlichen Entwicklung.

Soweit in der Beschwerde Feststellungen des angefochtenen Bescheides darüber vermißt werden, ob Werke des Beschwerdeführers Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung waren, ist diese Rüge schon deshalb unbegründet, weil nicht ausgeführt wird, um welche Werke es sich handle und auch nicht konkretisiert wird, welche wissenschaftliche Auseinandersetzung geführt worden wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage der sonstigen Tätigkeit des Beschwerdeführers im wissenschaftlichen Bereich.

Als Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von einem Dreiervorschlag des Dekanates der Universität XY hinsichtlich der der belangten Behörde vorgeschlagenen Gutachter nicht verständigt worden, was ihm die Möglichkeit genommen habe, zur Bestellung des Gutachters vorzubringen, Universitätsprofessor Dr. U sei unter den vorgeschlagenen Gutachtern minder geeignet, weil er nicht im engeren Fachbereich des Beschwerdeführers "Finanzierung" beschäftigt sei. Diese Mängelrüge ist unberechtigt, weil die Verfahrensgesetze es nicht gebieten, der Partei des Verwaltungsverfahrens bei der Bestellung eines Sachverständigen das Parteiengehör einzuräumen. Daß der bestellte Sachverständige dem Fachbereich des provisorischen Institutsvorstandes des Beschwerdeführers in einer wissenschaftlichen Tätigkeit nahesteht, vermag entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Befürchtung einer Befangenheit an sich nicht zu begründen.

Auch die Verfahrensrüge, die ergänzende Stellungnahme des provisorischen Institutsvorstandes vom 23. April 1992 sei ihm nicht zur Stellungnahme übermittelt worden, ist nicht begründet, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht auf diese Stellungnahme gestützt hat. Schließlich ist auch die Rüge der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht begründet, weil sich die belangte Behörde ausreichend mit dem Inhalt der widersprechenden Gutachten auseinandergesetzt und dargestellt hat, warum sie letztlich dem schlüssigen Gutachten des von ihr bestellten Sachverständigen gefolgt ist. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten persönlichen Differenzen zwischen ihm und dem provisorischen Institutsvorstand Prof. R sind nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens für die Beurteilung der Leistungen des Beschwerdeführers nicht maßgebend gewesen. Ebensowenig ist eine Befangenheit der im Verfahren beigezogenen Gutachter aus ihren vota separata zum Protokoll der 108. außerordentlichen Sitzung der Personalkommission der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 12. September 1991 der Universität XY abzuleiten.

Die somit insgesamt unbegründete Beschwerde mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBefangenheit von Sachverständigenfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel SachverständigenbeweisAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120096.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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