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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) können alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden (Hinweis E 24. Oktober 2011, 2009/21/0277). Im Rahmen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (Hinweis E 21. Juni 2011, 2008/22/0825; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt).Für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) können alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden (Hinweis E 24. Oktober 2011, 2009/21/0277). Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (Hinweis E 21. Juni 2011, 2008/22/0825; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt).
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J02Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016