RS Vwgh 2015/11/17 Ro 2015/22/0005

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §46;
NAG 2005 §47 Abs3 Z3 lita idF 2013/I/068;

Rechtssatz

Für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) können alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden (Hinweis E 24. Oktober 2011, 2009/21/0277). Im Rahmen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG 2005 sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (Hinweis E 21. Juni 2011, 2008/22/0825; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt).Für den Nachweis zu Art, Umfang und Zeitraum des vom Zusammenführenden bereits geleisteten Unterhalts (im Sinn dieser Tatbestandsvoraussetzung) können alle sonst im Verwaltungsverfahren in Betracht kommenden Beweismittel verwertet werden (Hinweis E 24. Oktober 2011, 2009/21/0277). Im Rahmen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG 2005 sind die tatsächlichen Gegebenheiten ausschlaggebend (Hinweis E 21. Juni 2011, 2008/22/0825; das Bestehen einer Rechtspflicht zur Leistung von Unterhaltszahlungen wird nicht vorausgesetzt).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J02

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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