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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das VwG begründet die Zulassung der Revision mit der nicht näher substantiierten, mit keinen Zitaten aus der Rechtsprechung des VwGH belegten Behauptung, die zu lösende Rechtsfrage werde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet. Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015220005.J01Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016