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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, dass das VwG seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären (vgl. B 27. Februar 2015, Ra 2014/22/0122). An der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs. 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert (vgl. B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).Der Umstand, dass das VwG seinen Ausspruch nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkte, führt für sich betrachtet noch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegeben wären vergleiche B 27. Februar 2015, Ra 2014/22/0122). An der gesonderten Darlegung von in Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, war die Revisionswerberin nicht gehindert vergleiche B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015220131.L01Im RIS seit
07.01.2016Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016