TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 92/03/0029

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §100;
StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §22 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/03/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20. Jänner 1992, Zl. 11-75 Vo 7-91, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark und der Bund haben dem Beschwerdeführer je zur Hälfte Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen, in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten angefochtenen Bescheiden vom 20. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 5. März 1988 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 306 im Gemeindegebiet von Spital am Semmering in Fahrtrichtung Semmering Übertretungen der §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 15 Abs. 4 StVO sowie des § 100 KFG begangen zu haben, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangten Behörden haben die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und auf Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (unter anderem) geltend, daß die belangte Behörde die Bestimmung des § 31 Abs. 3 VStG nicht beachtet habe, wonach dann, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden darf. Da dem Straferkenntnis vom 20. Jänner 1992 am 5. März 1988 begangene Delikte zugrunde gelegt worden seien, sei es zu einem Zeitpunkt gefällt worden, als bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten war.

Nach Rechtsprechung und Lehre ist § 31 Abs. 3 VStG dahin zu verstehen, daß auch ein ein erstinstanzliches Straferkenntnis bestätigender Berufungsbescheid - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr erlassen werden darf, wenn seit dem in § 31 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1990, Zl. 89/03/0273, mit weiteren Judikatur- und Literaturhinweisen). Im vorliegenden Fall wurde als Tag der Tat der 5. März 1988 festgestellt. Die dreijährige Verjährungsfrist endete somit am 5. März 1991. Die in einer Ausfertigung zusammengefaßten angefochtenen Bescheide wurden dem Beschwerdeführer jedoch erst nach diesem Tag, nämlich am 22. Jänner 1992 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt durfte das im Instanzenzug ergangene Straferkenntnis nach § 31 Abs. 3 VStG nicht mehr erlassen werden.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030029.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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