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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
B-VG Art15;Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs 5 erster Satz VwGG ist der dem Revisionswerber zustehende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Hinsichtlich jener Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, die mit dem vorliegenden Erkenntnis aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, war dies die Bezirkshauptmannschaft in einem Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 iVm dem UVPG 2000. Da Angelegenheiten des Naturschutzes gemäß Art 15 B-VG sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in den Kompetenzbereich der Länder fallen, war vorliegend das Land Niederösterreich zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz VwGG ist der dem Revisionswerber zustehende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Hinsichtlich jener Spruchpunkte des angefochtenen Erkenntnisses, die mit dem vorliegenden Erkenntnis aus dem Rechtsbestand beseitigt werden, war dies die Bezirkshauptmannschaft in einem Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit dem UVPG 2000. Da Angelegenheiten des Naturschutzes gemäß Artikel 15, B-VG sowohl hinsichtlich der Gesetzgebung als auch der Vollziehung in den Kompetenzbereich der Länder fallen, war vorliegend das Land Niederösterreich zur Leistung von Aufwandersatz zu verpflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L39Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018