RS Vwgh 2015/11/17 Ra 2015/03/0058

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0100 E 24. April 2013 RS 7 (hier: gilt auch für die Verwaltungsgerichte)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ein Gutachten eines Sachverständigen nicht nur auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (Hinweis E vom 12. Oktober 2004, 2003/05/0019, mwH), sondern sie ist auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L38

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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