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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs4 Z2 lita;Rechtssatz
Gemäß § 40 Abs 1 UVPG 2000 idF der Novelle BGBl I 95/2013 ist - basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG - das BVwG zuständig, um über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVPG 2000 zu entscheiden. Schon der Wortlaut der für die Frage der Zuständigkeit des BVwG maßgeblichen Bestimmung unterscheidet daher nicht danach, ob die Entscheidung von einer Bundes- oder einer Landesbehörde getroffen wurde. Wenn die Revisionswerberin auf die Gesetzesmaterialien zu § 40a UVPG 2000 abstellt, übersieht sie, dass diese Bestimmung durch BGBl I Nr 95/2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben wurde, weshalb für die Frage der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000, die vorliegend nach § 40 UVPG 2000 zu beurteilen ist, aus den von ihr herangezogenen Gesetzesmaterialien (AB 1771 Blg NR XXIV. GP, Seite 4) nichts gewonnen werden kann. Im Übrigen ist § 40a UVPG 2000 auf den vorliegenden, erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 entschiedenen Fall nicht anzuwenden, zumal es an einer entsprechenden Übergangsbestimmung fehlt.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVPG 2000 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2013, ist - basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Artikel 131, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG - das BVwG zuständig, um über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVPG 2000 zu entscheiden. Schon der Wortlaut der für die Frage der Zuständigkeit des BVwG maßgeblichen Bestimmung unterscheidet daher nicht danach, ob die Entscheidung von einer Bundes- oder einer Landesbehörde getroffen wurde. Wenn die Revisionswerberin auf die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40 a, UVPG 2000 abstellt, übersieht sie, dass diese Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 95 aus 2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben wurde, weshalb für die Frage der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000, die vorliegend nach Paragraph 40, UVPG 2000 zu beurteilen ist, aus den von ihr herangezogenen Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1771 Blg NR römisch 24 . GP, Seite 4) nichts gewonnen werden kann. Im Übrigen ist Paragraph 40 a, UVPG 2000 auf den vorliegenden, erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 entschiedenen Fall nicht anzuwenden, zumal es an einer entsprechenden Übergangsbestimmung fehlt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L23Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018