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14/01 VerwaltungsorganisationRechtssatz
Nach § 24f Abs 8 UVPG 2000 kommt einer eingetragenen Umweltorganisation auch in den Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt Parteistellung nach § 19 leg cit mit der Maßgabe zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Das UVPG 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können (VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262 (VwSlg 18.017 A/2010)).Nach Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 kommt einer eingetragenen Umweltorganisation auch in den Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt Parteistellung nach Paragraph 19, leg cit mit der Maßgabe zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Das UVPG 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können (VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262 (VwSlg 18.017 A/2010)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L09Im RIS seit
10.12.2015Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018