RS Vwgh 2015/11/17 Ra 2015/03/0058

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Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §24f Abs8;

Rechtssatz

Nach § 24f Abs 8 UVPG 2000 kommt einer eingetragenen Umweltorganisation auch in den Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt Parteistellung nach § 19 leg cit mit der Maßgabe zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Das UVPG 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können (VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262 (VwSlg 18.017 A/2010)).Nach Paragraph 24 f, Absatz 8, UVPG 2000 kommt einer eingetragenen Umweltorganisation auch in den Genehmigungsverfahren nach dem dritten Abschnitt Parteistellung nach Paragraph 19, leg cit mit der Maßgabe zu, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften wahrzunehmen. Das UVPG 2000 sieht zwei Arten von Parteien vor, und zwar einerseits solche Parteien, die sie betreffende subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können, und andererseits solche Parteien, die öffentliche Interessen (Einhaltung von Umweltschutzvorschriften) als subjektive Rechte im Verfahren geltend machen können (VwGH vom 22. Dezember 2010, 2010/06/0262 (VwSlg 18.017 A/2010)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L09

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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