RS Vwgh 2015/11/17 Ra 2015/03/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2015
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52;
EisenbahnG 1957 §31a Abs2;
EisenbahnG 1957 §31a;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in § 31a Abs 2 Z 1 bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.Es dürfen mit der Erstellung des Gutachtens gemäß §31a EisenbahnG 1957 nur solche Sachverständige beauftragt werden, die - neben der Erfüllung einer der in Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 EisenbahnG 1957 normierten Voraussetzungen - nicht mit der Planung des eisenbahnrechtlichen Bauvorhabens betraut waren, und dürfen auch nicht sonstige Umstände vorliegen, die deren Fachkunde oder Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030058.L08

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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